Sozialrecht
Ein Verkaufsleiter aus
Süddeutschland, der zu einer Messe für mehrere Tage nach Düsseldorf reiste,
nahm dorthin Frau und Tochter mit. Am ersten Abend fuhren sie ins 60 km
entfernte Dortmund, um bei seinen Eltern zu übernachten. Unterwegs verunglückte
die Familie mit dem Auto. Der Mann wurde an der Wirbelsäule verletzt.
Das Bundessozialgericht in
Kassel entschied, dass der Verkaufsleiter keinen Anspruch auf
Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Zwar
bestehe auf Geschäftsreisen auf dem Weg zur Unterkunft Versicherungsschutz, und
der Ort der Übernachtung müsse auch nicht der Ort des Einsatzes sein. Bei einer
Entfernung von 60 km aber sei der Zusammenhang zwischen Arbeit und Unterkunft
besonders kritisch zu prüfen. Eine 60 Kilometer-Fahrt für einen
Verwandtenbesuch unterfällt dabei nicht mehr dem Versicherungsschutz.
Urteil des
Bundessozialgerichts - 2 RU 21/94
SZ vom
28.03.1996
Arbeitslosengeld
II - Arbeitslosen-/Sozialhilfe
Ab dem 1.7.2004 soll die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammen gelegt werden. Als neue „Grundsicherung” für bedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren entsteht ein Arbeitslosengeld II, kurz Alg II mit Kostenzuständigkeit der JobCenter beim Arbeitsamt. Ca. 80% der bisherigen Sozialhilfeempfänger werden dieser neuen Sozialleistung vermutlich zugeordnet sein, die bisherige Sozialhilfe (HLU) wird nur noch untergeordnete Bedeutung haben oder sogar ganz abgeschafft werden.
AlgII soll zur zukünftigen Existenzsicherung von ca. 4,3 Mio. Menschen werden. Jeweils ca. die Hälfte entfällt auf ehemalige Sozialhilfebezieher und Bezieher der weg gefallenen Arbeitslosenhilfe. Von letzteren fallen vorab ca. 1 Million Menschen völlig aus dem Leistungsbezug. Die mit dem SGB II dargestellte neue Grundsicherung für Arbeitslose Alg II kollidiert in wesentlichen Teilen mit dem Sozialstaatsprinzip. Das neue System, das nicht einmal im Regelfall vor Armut schützt, schließt weitere Ansprüche an das unterste Netz der Sozialhilfe aus. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, wie sie auch von Uwe Berlit, Richter am BVerwG in 'info also, Heft 5/03' ausgeführt werden. Insbesondere eine weitgehende Pauschalierung mit einer undifferenzierten und unbestimmten Bemessung unzulänglicher Pauschalensätze, die auch Bedarfe pauschaliert, die nicht sinnvoll pauschaliert werden können, führt zu regelmäßiger Unterdeckung. Grundsätzlich bedenklich ist auch ein neues Gesetz mit alten, unzulänglichen Regelsätzen - neuer Wein in alten Schläuchen.
Angeboten wird eine „Existenzsicherung” Alg II, die
sich nicht mehr am menschenwürdigen Leben ausrichtet
die wesentlichen Prinzipien der Bedarfsdeckung, der Einzelfallgerechtigkeit und der unmittelbaren Bedarfsdeckung beseitigt
den Hilfeempfängern kein angemessenes Wunsch- und Wahlrecht mehr einräumt
das Sozialhilfeniveau, am stärksten bei Kindern, unterläuft
weitergehende Sozialhilfeleistungen weitgehendst ausschließt
das Verbot der Familienhaftung (der bei Sanktionen und fehlendem Leistungsanspruch des „Ernährers” schutzlosen Angehörigen) unterläuft
den direkten Leistungsanspruch von Familienangehörigen beseitigt und diese lediglich an den Anspruch des leistungsberechtigten Erwerbsfähigen anhängt
die Beratungspflicht gegenüber Familienangehörigen wesentlich reduziert
keine privaten Versicherungsbeiträge wie Haftpflicht, Hausrat... mehr anerkennt
Mietrückstände nur bei konkreter Aussicht auf eine Beschäftigung und nur als Darlehen übernimmt
die Zumutbarkeitsgrenzen in Richtung Arbeit ohne Lohn zu ungeregelten Vertragsbedingungen beseitigt und mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Zwangsarbeit kollidiert (s. hierzu auch Berlit)
solche nicht entlohnte Arbeit ohne Zeit- und Zielvorgaben festsetzt
bisherige Grundsätze gemeinnütziger Arbeit (Eignung, Neigung, Hilfecharakter, geregeltes und entlohntes Arbeitsverhältnis, Vertragsgestaltung, Verhältnismäßigkeit) auflöst
bei abgebrochenen Bildungsmaßnahmen eine Schadensersatzpflicht festlegt
Regelleistungen ohne die seit 10 Jahren zurück gestellte Neubemessung der Regelsätze auf 297 € mit dauerhafter Deckelung durch die Rentenentwicklung festschreibt und hierbei keine Abweichungen bei Besonderheiten d. Einzelfalls mehr zu lässt. Keine automatische Koppelung an Soz.Hilfe-Regelsatz (Alg II jhrl. durch BMWA, SH-RS durch Länder fest zu legen).
den erhöhten Aufwand von Arbeitssuchenden nicht anerkennt
für nicht erwerbsfähige Angehörige (i.d.R. Kinder) ein nachrangiges Sozialgeld gewährt; bis zu 14 Jahren 60% d. R-Lstg., ab 15 J. 80% d. R.-Lstg. und die Bedarfe von Kindern, auch mit der Pauschalierung, weitgehend unter Sozialhilfeniveau drückt
Mehrbedarfe, analog neuem SGB XII (Sozialhilfe neu), aber ohne Anerkennung abweichender Bedarfe, festlegt
Kosten der Unterkunft und Heizung oberhalb der Angemessenheitsgrenzen „in der Regel längstens für 6 Monate” schützt
eine tückische Pauschalierung auch der Unterkunfts- und Heizkosten vorbereitet und hierzu Rechtsverordnungen einfordert
Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen u. Umzugskosten auf Kann-Leistungen reduziert
einmalige Leistungen unzulänglich und generell mit 16% pauschaliert, kein Härtefälle anerkennt und bei höheren Bedarfen mit Darlehen finanziert, die mit 50% der Monatspauschale zurückgefordert werden (Bedarfsdeckung auf Pump !)
den harten Übergang von AlgI auf AlgII mit degressiven Zuschlägen abfedert
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit vorsieht m. max. 155 Euro b. Alleinstehenden (45% RL), 173 Euro bei 2-Pers.-HH (50% RL), 207 Euro bei 3-Pers.-HH (60% RL)...., die jedoch erst bei höheren Nebeneinkommen voll zur Wirkung kommen. Ansonsten kommt es zu einer Verschlechterung der bisherigen SGBIII-Regelung.
einen besonderen Kindergeldzuschlag von 140 Euro bei einkommensschwachen Familien vorsieht, die sonst in AlgII-Ansprüche rutschen würden
ein Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme für 6-24 Monate vorsieht, über das jedoch alleine der Fallmanager entscheidet
Kürzungen bei Weigerungen (auch bei Prämienarbeit und unzureichenden Eigenbemühungen) jeweils in 30%-Schritten bei gleichzeitigem Wegfall der Übergangszuschläge starr und unabhängig von Verhaltensänderungen für jeweils 3 Monate festlegt
bei Jugendlichen (15-25 J.) und Kürzungstatbeständen den kompletten AlgII-Anspruch ohne Ermessensspielraum sofort f. 3 Monate versagen
keine aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen mehr kennt (jeder Strafzettel räumt dies ein)
Schutz- und Mitwirkungsrechte von Hilfeempfänger weitgehend aushebelt und sie sofort vollziehbaren Eingliederungsvereinbarungen mit Kontrahierungszwang und Selbstunterwerfung zwingt, die im Zivilrecht sittenwidrig wären (s. hierzu auch Berlit)
Rechtsansprüche für besondere Personenkreise wie z.B. Wohnungslose, Angehörige von Häftlingen, Mitwirkungsverweigerern usw. weitgehend offen lässt.
eine Zusammenarbeit mit freien Trägern der Wohlfahrtspflege, aber keine leistungsgerechte Vergütung nach § 93 BSHG mehr vorsieht (Ausschreibung nach VOL)
Festzustellen ist, dass mit dem SGB II nicht nur die bisherige Arbeitslosenhilfe, sondern auch die bisherige Sozialhilfe für die überwältigende Mehrheit der bisherigen Bezieher abgeschafft wird:
Die Grundsätze der Menschenwürde und der unmittelbaren Bedarfsdeckung im Einzelfall, die Prinzipien der Hilfe zur Arbeit, der einzelfallbezogenen Kürzungssystematik als Hilfenorm, das Verbot der Familienhaftung und wesentliche Mitwirkungs- und Schutzrechte der Hilfeempfänger wird es in dieser „Existenzsicherung” nicht mehr geben.
Übrig bleibt eine neue „Grundsicherung” für Arbeitslose, die nicht einmal mehr im Regelfall vor Armut schützt, entgegen allen Versprechungen sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegt und dann generell Ansprüche an das letzte Netz der Sozialhilfe (der echten und bewährten Existenzsicherung) verwehrt. Rechte der Hilfeempfänger werden auf Sklavenrechte reduziert - das Recht, Arbeit mit oder ohne Lohn annehmen zu dürfen. Man sehe es mir nach: hier entsteht der Eindruck, dass das „Lumpenproletariat” für alles gefügig gemacht werden soll. Das Gesetz wird aus dem Vermittlungsausschuss vermutlich als „Agenda 2010 XXL” zurück kehren. Es entsteht neue Armut unter Verkennung der Tatsache, dass nichts so teuer wie Armut ist.
11.11.2003 Frieder Claus
Heimstatt
Esslingen e.V., F. Claus, Sirnauerstr. 7, 73728 Esslingen
Tel.
0711 / 3517 91 – 31, Fax - 32
Wer sich von einem
Betriebsausflug zu privaten Zwecken entfernt und dabei einen Unfall erleidet,
verliert seinen Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein Mitarbeiter besuchte
bei einem Betriebsausflug mit einem Schiff auf dem Rhein absprachewidrig mit
mehreren Kollegen ein Weinfest. Auf dem Rückweg, den er allein antrat, ertrank
er aus nicht geklärten Umständen im Rhein. Das Bundessozialgericht wies die
Klage der Witwe des Verunglückten als unbegründet zurück, da es unter diesen Umständen
eine Eintrittspflicht der Unfallversicherung nicht als gegeben ansah.
Urteil des BSG - II RV 24/95 - SZ vom 5./6.6.1996
Arbeitsunfall Duschen:
Wer sich nach der Arbeit beim Duschen verletzt, steht nur bei seiner Reinigung in der Firma selbst unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Ein Unfall etwa im Badezimmer zu Hause oder in einem Hotel gelte auch dann nicht als Arbeitsunfall, wenn die Körperreinigung wegen starker Schmutzentwicklung am Arbeitsplatz erforderlich sei. Das Gericht wies damit die Klage eines Baustellenmitarbeiters ab, der sich nach der Arbeit beim Duschen in einem Hotel verletzt hatte, in dem er einquartiert war. (AZ.: B 2 U 21/01 R)
Verletzt
man sich bei einer Flachserei, gilt dieses nicht als Arbeitsunfall
Verletzungen, die aus einer eskalierten Flachserei unter
Kollegen herrühren, sind keine Folgen eines Arbeitsunfalls. Zu diesem Schluss
kam das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, nachdem es folgenden
Sachverhalt verhandelte:
Der Kläger (Kl.) war zum Zeitpunkt
40 Jahre alt und galt als "Muttersöhnchen". Daraufhin wurde er im
Betrieb öfters gehänselt. Am Tage des Unfalls beschäftigten sich der Kläger und
seine Kollegen damit, Garagendächer zu reparieren. Nachdem die Mutter, wie
schon häufiger, im Betrieb angerufen hatte, kam es erneut zu Flachsereien, die
an diesem Tag aus nicht bekannten Gründen eskalierten. Der Kl. drohte einem
Kollegen damit, ihm mit einem Besen schlagen zu wollen. Die angesprochene
Person fasste dieses aber nicht als den sonst üblichen Spaß auf. Das wurde auch
vom Kl. nicht bestritten. Danach bedrohte der Kl. seinen Gegenüber erneut,
indem er sagte, er wolle ihm mit einer Axt das "Hirn einschlagen".
Der Kollege ließ sich davon nicht beeindrucken. Er ging nicht in
"kämpferischer Art" auf den Kl. zu, auch bedrohte er ihn nicht in
irgendeiner Weise. Daraufhin sprang der Kl. aus ungeklärten Gründen aus einer Höhe
von 2,50 m vom Garagendach, wodurch er sich verletzte.
Dieser Ablauf kann nicht als
Arbeitsunfall gewertet werden. Der Streit unterliegt nicht dem
Unfallversicherungsschutz, auch wenn er am Arbeitsplatz stattfand.. Der Streit
entstand nicht unmittelbar aus der Arbeit entstanden oder dem Kl. aufgedrängelt
worden. Die Umstände, die zum Unfall führten, liegen ausschließlich im privaten
Bereich und führten im Zusammenhang mit den besonderen Charaktereigenschaften
des Kl. zum beschriebenen Unfall
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2002 - L 7 U
645/00 - PM LSG Baden-Württemberg
Ein Schiffslotse hatte in
der Silvesternacht Schichtdienst. Zum Jahreswechsel sprachen er und seine
Kollegen erheblich dem Alkohol zu. Nach Schichtende um 6 Uhr besuchte er noch
eine Gaststätte. Auf der anschließenden Fahrt nach Hause geriet der
Schiffsführer mit seinem Wagen von der Fahrbahn ab und stürzte in ein
Hafenbecken, wo er ertrank. Eine Obduktion ergab, dass der Verunglückte zum
Unfallzeitpunkt 2,3 Promille Alkohol im Blut hatte.
Die Unfallversicherung
verweigerte der Witwe des Verunglückten jegliche Ersatzleistungen, da der
Unfall allein auf die Trunkenheit des Versicherten zurückzuführen war. Das
Bundessozialgericht gab in letzter Instanz der Unfallversicherung Recht.
Die Richter gingen
ebenfalls davon aus, daß die vorliegende alkoholbedingte absolute
Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche und damit
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließende Unfallursache
war. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls
zweifelsohne mitgewirkt hat, ist gegenüber den letztlich ungeklärten
Unfallumständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß der Versicherte,
hätte er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, bei gleicher Sachlage
wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Danach konnte die Witwe keinerlei
Versicherungsleistungen beanspruchen.
Urteil des BSG vom
17.02.1998 - B 2 U 2/97 R - Betriebs-Berater 1998, 2319
Ein Versicherter, der auf
dem Weg zur Arbeit seine Garageneinfahrt von Schnee freischaufelt, steht nach
einem Urteil des Sozialgerichts grundsätzlich nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz kann nur ausnahmsweise
dann gewährt werden, wenn er beim Verlassen der Garage mit seinem Wagen im
Schnee stecken bleibt oder ohne vorheriges Schneeräumen stecken geblieben wäre.
Auch dann sind jedoch Unfälle nur versichert, wenn der Arbeitnehmer den Schnee
nur so weit beseitigt, wie es zum Wegfahren erforderlich ist. Räumt er
beispielsweise zusätzlich noch den Weg zum Hauseingang, entfällt der
Versicherungsschutz.
Urteil des BSG vom
28.09.1999 - B 2 U 33/98 R - RdW 2000, 751
Eine freiwillige Helferin bei
einem Pfarrfest hat keinen Anspruch auf Schutz durch die gesetzliche
Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Essen in einem Urteil
entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die als Waffelverkäuferin bei einem
Gemeindefest gestürzt war und sich das Handgelenk gebrochen hatte. Dabei erlitt
sie eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent. Die
Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab.
Laut Urteil der Essener Richter zu
Recht: Da die Klägerin kein Ehrenamt in der Gemeinde hatte, sondern als
Mitglied der katholischen Frauengemeinschaft Deutschland tätig war, könne sie
keinen Versicherungsschutz wie eine Arbeitnehmerin beanspruchen. Auch als Beschäftigte
der Gemeinde könne sie nicht gelten, da sie mit drei Stunden Waffelverkauf nur
geringfügig tätig gewesen sei (L 15 U 93/01).
Ein Angestellter wollte
sein Mittagessen im Café eines Einkaufszentrums einnehmen. Im Erdgeschoss des
Einkaufszentrums rutschte er auf einem Salatblatt aus und verletzte sich. Der
Unfallversicherungsträger lehnte die Entschädigung als Arbeitsunfall ab.
Auch das
Bundessozialgericht meinte, daß mit dem Betreten des Einkaufszentrums der Versicherungsschutz
endete, da damit der "öffentliche Verkehrsraum" verlassen wurde.
Damit stand dem verletzten Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entschädigung durch
den Unfallversicherungsträger zu.
Hinweis: Mit dem Verlassen
des Einkaufszentrums lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Urteil des BSG vom 02.07.1996 - 2 RU 34/95 -NJW 1996, 742
BGH verschärft Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber pflegebedürftigen Heimbewohnern
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 12. 2003 und vom 14. 1. 2004, Az.: XII ZR 224/00 und XII ZR 69/01
1.
Kinder, die
gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, müssen sich Steuervorteile,
die sie durch das Ehegattensplitting haben, anrechnen lassen.
2.
Angesichts
einer durchschnittlichen Sparquote in Deutschland von rund zehn Prozent des
verfügbaren Familieneinkommens müssen die Ersparnisse zur Vermögensbildung bei
der Berechnung der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.
3.
Ist im Rahmen
des Familienunterhaltes ein angemessener Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gewährleistet,
kann er unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein, ohne dass es darauf ankommt,
ob sein Einkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. (Leitsätze der Redaktion)
Der Bundesgerichtshof hat in den zwei wichtigen Urteilen vom 17. 12. 2003 und 14. 1. 2004 eine neue Rechtsprechung begründet. Danach bleibt es zwar dabei, dass unterhaltsverpflichtete Kinder keine dauerhafte Absenkung ihres Lebenshaltungsniveaus hinnehmen müssen. Auch wird keine "Schwiegersohnhaftung" begründet - die Unterhaltspflicht gilt weiterhin nur zwischen Kindern und ihren Eltern. Aber künftig kann nach der Rechtsprechung des BGH das Familieneinkommen berücksichtigt werden.
Der Rat für die Praxis: Heimleitern ist zu raten, Angehörige bei der Aufnahme von neuen Bewohnern gut über möglicherweise entstehende Unterhaltsverpflichtungen aufzuklären. (Quelle: ALTENHEIM 03/2004; Rubrik Heimrecht, betreut von Prof. Dr. Thomas Klie, Rechtsanwalt unter Mitarbeit von Andreas Klein, Rechtsreferendar.)
BSG-Urteil
zu Ernährungspumpen: Die Krankenkassen müssen zahlen
Berlin. Das Bundessozialgericht (BSG) hat
vergangenen Woche in zwei Fällen entschieden, dass die beklagten Krankenkassen
für die Kosten der medizinisch notwendigen Hilfsmittel in Pflegeheimen
aufkommen müssen (Az. B 3 KR 67/01 R und B 3 KR 5/02 R). Das teilte der
Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) mit, der diese Urteile als
"wichtige Klarstellung bei der strittigen Frage der Kostenerstattung von
Hilfsmitteln im Pflegeheim" begrüßte.
In beiden Fällen, bei denen die Klägerinnen
von den Dortmunder Rechtsanwälten Schütze & Hartmann vertreten wurden, ging
es um die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der enteralen Ernährungstherapie. Zur
Begründung hat das BSG ausgeführt, dass es sich bei Ernährungspumpen und
Applikationssystemen eindeutig um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handele,
die unzweifelhaft in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
fallen.
Im ersten Fall muss eine 87-jährige Klägerin
wegen Altersdemenz (Typ Alzheimer) künstlich ernährt werden. Nachdem die beklagte
Krankenkasse die Kostenübernahme für eine ärztlich verordnete Ernährungspumpe
abgelehnt und auf das Pflegeheim verwiesen hatte, hat sich die Patientin die
Ernährungspumpe auf eigene Kosten beschafft. Bei einer 92-jährigen Klägerin,
die nach einem Schlaganfall u. a. an Schluckstörungen leidet, sah die beklagte
Krankenkasse im zweiten Fall zunächst keine Notwendigkeit für eine
Ernährungspumpe und die erforderlichen Überleitungssysteme. In diesem Fall
bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen die Notwendigkeit der
Ernährungspumpe. Allerdings stufte das Gericht die Pumpe als Pflegehilfsmittel
zur Durchführung einer typischen Maßnahme der Grundpflege (Nahrungsaufnahme)
ein und sah die Kostenzuständigkeit des Pflegeheims gegeben.
In beiden Fällen stellte das BSG heraus, dass
es sich bei der benötigten Ernährungspumpe bzw. den Überleitgeräten um
Hilfsmittel handelt, die zur Durchführung der Behandlungspflege notwendig sind.
Der Aspekt, dass Ernährungspumpen auch die Pflege erleichtern und für Pflegeheime
nicht untypisch sind (so genannte Sphärentheorie), spielte dabei keine Rolle.
Das BSG hat entschieden, dass die beklagte Krankenkasse für die Kosten der
ärztlich verordneten und medizinisch notwendigen Hilfsmittel aufkommen muss.
Mit der aktuellen Rechtsprechung, dem neuen
Abgrenzungskatalog zur Kostenerstattung von Hilfsmitteln im Pflegeheim und den
Konsequenzen für Pflegeheime, Patienten, Kassen und Industrie beschäftigt sich
die MedInform-Veranstaltung "Hilfsmittel im Pflegeheim" am 18. Juni
2002 in Köln. MedInform ist der Informations- und Seminarservice des BVMed.
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 6.6.2002, B 3 KR 67/01 R
Sozialgerichtliches
Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision - Nachweis -
Protokoll - Sitzungsniederschrift - Krankenversicherung - Hilfsmittel -
Ernährungspumpe - vollstationäre Pflege - Behandlungspflege - Pflegeheim -
Vorhaltepflicht - Versorgungsvertrag - Heimausstattung
1. Die Zustimmung des Gegners zur
Einlegung der Sprungrevision kann auch durch die vom prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift einer gerichtlichen Ausfertigung der
vorinstanzlichen Sitzungsniederschrift nachgewiesen werden.
2. Hilfsmittel, die bei
vollstationärer Pflege zur Behandlungspflege benötigt werden (hier:
Ernährungspumpe), sind von der Krankenkasse zu gewähren.
Tatbestand
Die im Jahre 1915 geborene Klägerin
ist bei der beklagten Krankenkasse kranken- und bei der beigeladenen
Pflegekasse (Beigeladene zu 1) pflegeversichert. Sie leidet an einem demenziellen
Abbauprozess mit Nahrungsverweigerung, wird im Pflegeheim der Beigeladenen zu
2) vollstationär gepflegt und erhält von der Beigeladenen zu 1) Leistungen aus
der sozialen Pflegeversicherung.
Zur Ermöglichung der künstlichen
Ernährung wurde bei der Klägerin im Rahmen einer stationären Behandlung im
Januar/Februar 2000 eine Magensonde unter Durchstoßung der Bauchdecke (PEG)
angelegt. Im Juni 2000 beantragte die Klägerin eine ärztlich verordnete
Ernährungspumpe als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung, weil bei
einem bloßen Schwerkraftsystem Erbrechen mit Gefahr einer Lungenentzündung
eintrete. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Vorhaltepflicht
des Heimes ab (Bescheid vom 6. Juli 2000 und Widerspruchsbescheid vom 3. Mai
2001).
Die - nach inzwischen erfolgter
Selbstbeschaffung des Hilfsmittels (Typ Compact Standard) - auf
Kostenerstattung in Höhe von 2.019,08 DM gerichtete Klage ist vom Sozialgericht
(SG) unter Zulassung der Sprungrevision abgewiesen worden (Urteil vom 11.
Oktober 2001). Das SG hat ausgeführt, eine Ernährungspumpe müsse vom jeweiligen
Pflegeheim vorgehalten werden. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das zur
Ermöglichung bzw Erleichterung der Nahrungszufuhr bei in Pflegeheimen vorkommenden
Funktionseinschränkungen typischer Art wie Verwirrtheitszuständen oder
Lähmungen diene, nicht nur für einen einzelnen Versicherten verwendbar oder
bestimmt und auch nicht zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses
außerhalb des Pflegeheimes einsetzbar sei.
Mit ihrer (Sprung-)Revision rügt
die Klägerin die Verletzung von § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V). Das SG habe die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar
2000, die Hilfsmittel zur Mobilität beträfen, in unzulässiger Weise auf andere
Hilfsmittel übertragen. Eine Ernährungspumpe sei kein Hilfsmittel, das
typischerweise bei "Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen
Funktionseinschränkungen üblicher Art" zum Einsatz komme. Vielmehr werde
sie vorwiegend bei Patienten mit funktionsbeeinträchtigtem Magen oder Darm, bei
Diabetikern und sogar bei Kindern eingesetzt sowie ausschließlich von einem
einzelnen Versicherten genutzt. Das Hilfsmittel sei notwendig, um eine weitere
Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu verhindern. Es sei damit eine
Leistung zur Krankenbehandlung. Dass das Hilfsmittel auch die Pflege ermögliche
und erleichtere, trete demgegenüber zurück. Nach § 31 Abs 2 SGB V iVm Ziff 17
Abs 1i der Arzneimittelrichtlinien (AMRL) sei die Sondennahrung selbst eine
Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, der aus Gründen der
Akzessorietät auch die Anwendungshilfe zugeordnet werden müsse. Vom Heimträger
könne nur das Vorhalten von solchen Hilfsmitteln verlangt werden, die für
typische Grundpflegehandlungen erforderlich seien. Auch die öffentliche
Investitionsförderung könne nur derartige Hilfsmittel erfassen. Ein
Hilfsmittelausschluss für die stationär gepflegten Versicherten im Unterschied
zu ambulant gepflegten Personen würde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
des Grundgesetzes darstellen. Für eine entsprechende Einschränkung des § 33 SGB
V fehle es auch an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 zu verurteilen, ihr die Kosten für eine
Ernährungspumpe in Höhe von 1.032,34 Euro zu erstatten.
Die Beklagte
beantragt,
die Revision
zurückzuweisen.
Die Beigeladenen
haben keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig,
insbesondere sind die Voraussetzungen der Sprungrevision gegeben. Das SG hat
die Sprungrevision im Urteil zugelassen (§ 161 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat dem erkennenden Senat eine
von ihrem Anwalt beglaubigte Ablichtung einer gerichtlich beglaubigten
Abschrift der erstinstanzlichen Niederschrift, die die Zulassung der
Sprungrevision und die Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der
Sprungrevision enthält, vorgelegt. Damit ist die Schriftform gewahrt. Dass
dafür auch eine unbeglaubigte Fotokopie der Zustimmungserklärung des Gegners
genügt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 20, 154, 155 = SozR Nr 17 zu §
161 SGG). Hier liegt im Unterschied dazu eine beglaubigte Fotokopie vor,
allerdings nicht von der Urschrift des Protokolls, das die Zustimmungserklärung
enthält, sondern wiederum nur von einer mit dem Gerichtssiegel beglaubigten
Abschrift des Protokolls, die aber im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt
(Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl 2001, § 170 RdNr 1). Eine beglaubigte Abschrift
des Sitzungsprotokolls wurde in der Rechtsprechung des BSG bereits für
ausreichend gehalten (BSGE GrS 12, 230 = SozR Nr 14 zu § 161 SGG). Dem
Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem das Schriftformerfordernis dienen soll,
wird aber auch mit der über den Rechtsanwalt laufenden Beglaubigungskette
ausreichend Rechnung getragen.
Auch gegen die Zulässigkeit des im
Revisionsverfahren gestellten Antrags bestehen keine Bedenken. Im
Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin die Ernährungspumpe zunächst als
Sachleistung beantragt. Nach den Feststellungen des SG hat sich die Klägerin
die Ernährungspumpe noch während des Widerspruchsverfahrens selbst beschafft.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag von
"Neubescheidung" zunächst auf Freistellung von den Kosten (vgl dazu
BSGE 88, 204, 205 = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 37) und
zuletzt auf Kostenerstattung umgestellt; darin lagen sachdienliche
Klageänderungen, die im Revisionsverfahren nur noch präzisiert worden sind. Der
Kostenerstattungsantrag war bereits mit Hilfe des im Widerspruchsverfahrens
eingereichten Kostenvorschlags bestimmbar, ist im Revisionsverfahren dann
zunächst auf DM beziffert und in der mündlichen Verhandlung auf Euro umgestellt
worden.
Die Revision ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der
Anschaffungskosten der Ernährungspumpe in Höhe von 1.032,34 Euro (2.019,08 DM).
Nach § 13 Abs 1 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.
Dezember 1992 (BGBl I, 2266) darf die Krankenkasse anstelle einer Sachleistung
Kosten erstatten, soweit das SGB V das vorsieht; nach Abs 3 sind einem
Versicherten Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Krankenkasse eine Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu
Unrecht abgelehnt hat. Dasselbe folgt seit dem 1. Juli 2001 auch aus der
allgemeinen Regelung des § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB
IX), der eine Kostenerstattungspflicht unter diesen Voraussetzungen für alle
Rehabilitationsträger vorsieht, wozu auch die Krankenkassen zählen (§ 6 Abs 1
Nr 1 SGB IX). § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V verweist für selbstbeschaffte Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation nunmehr auf § 15 SGB IX, und zwar auch
hinsichtlich der erleichterten Voraussetzungen.
Hier hatte die Beklagte vor der
Selbstbeschaffung die Leistung abgelehnt, ferner eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbracht. Die Feststellungen des SG reichen für die
rechtliche Schlussfolgerung aus, dass die Ernährungspumpe für die Klägerin
notwendig und ihre Beschaffung unaufschiebbar war, weil sie auf natürlichem
Wege keine Nahrung mehr zu sich nehmen konnte und ein weniger aufwändiges Gerät
auf reiner Schwerkraftbasis die erforderliche Genauigkeit bei der Dosierung
nicht gewährleistet hätte. Einwendungen werden von der Beklagten insoweit auch
nicht mehr erhoben.
Die Beklagte hat die somit
notwendige (Sach-)Leistung der Ernährungspumpe als Hilfsmittel der Gesetzlichen
Krankenversicherung zu Unrecht verweigert. Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V idF des
Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I, 2477; vgl jetzt
auch die §§ 31 Abs 1, 26 Abs 2 Nr 6 SGB IX) haben Versicherte einen Anspruch
gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V
durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein "anderes
Hilfsmittel", das erforderlich ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung
zu sichern, die mit dem operativen ärztlichen Eingriff - dem Anbringen von
Magensonde und -fistel zum Passieren der Bauchwand (PEG = perkutane
endoskopische Gastrostomie, vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl
2002, Stichwörter "Fistel 2.", "Gastrostomie" und
"PEG") - begann und mit der Sondenernährung fortgesetzt wurde. Das
die natürlichen Funktionen der Organe zur Nahrungsaufnahme ersetzende
Hilfsmittel ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht durch
Rechtsverordnung ausgeschlossen; im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände
der Krankenkassen gemäß § 128 SGB V (abgedruckt in: Hilfsmittelkatalog,
herausgegeben von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Stand Juli 2001, Bd
II, Abschnitt 3, Applikationshilfen, Untergruppe Ernährungspumpen) ist es
vielmehr ausdrücklich aufgeführt.
Die Beklagte verweigert die
Kostenerstattung - wie zuvor die Sachleistung - auch nicht wegen Verneinung von
Tatbestandsmerkmalen des § 33 SGB V, sondern allein unter Hinweis auf eine nach
ihrer Auffassung hinsichtlich Ernährungspumpen bestehende (vorrangige)
Vorhaltepflicht des Heimträgers (Beigeladener zu 2) sowie auf die dazu
ergangene Rechtsprechung des Senats. In mehreren Urteilen vom 10. Februar 2000
(vgl vor allem BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37) hat der Senat bei
Rollstühlen die Pflicht der Krankenkassen zur Hilfsmittelgewährung nach § 33
Abs 1 SGB V einerseits von der Pflicht der Heimträger zur Vorhaltung von
Inventar und Pflegehilfsmitteln nach den §§ 71, 72 SGB XI andererseits
abgegrenzt. Er hat dabei zunächst festgestellt, dass die Leistungspflicht der
Krankenkasse - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht davon abhängt,
ob der Versicherte zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung wohnt. Bei einer
weiten Auslegung des Hilfsmittelbegriffs - wie bislang im ambulanten Bereich -
würde dies allerdings dazu führen, dass auch typisches Inventar von
Pflegeeinrichtungen als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung
einzuordnen und - entgegen der Absicht des Gesetzgebers - von dieser zu
finanzieren wäre. Als Beispiel seien Pflegebetten und reine Transportmittel wie
einfache Schieberollstühle erwähnt. Auch diese Gegenstände gleichen mittelbar
noch Behinderungen aus, nämlich die fehlende Fähigkeit des Betroffenen, sich im
Bett selbstständig zu bewegen und das Bett zu verlassen. Dass damit
gleichzeitig auch die Pflege erleichtert wird, hat nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG einer Einordnung als Hilfsmittel der Krankenversicherung
bislang nicht entgegengestanden (vgl BSG SozR 2200 § 182 b Nr 9; BSGE 51, 268,
271 f = SozR 2200 § 182b Nr 20; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 und 13). Es ist bei
Gelegenheit zu prüfen, ob diese Rechtsprechung im ambulanten Bereich nach
In-Kraft-Treten des SGB XI in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann oder
einer Differenzierung bedarf.
Bei einer Pflege in einer
stationären Pflegeeinrichtung kann die Leistungspflicht der Krankenversicherung
jedenfalls nicht so weit gehen. Der erkennende Senat hat in den genannten
Urteilen vom 10. Februar 2000 (aaO) eine erste Abgrenzung wie folgt umrissen:
"Die Pflicht der gesetzlichen KV zur Versorgung der Versicherten mit
Hilfsmitteln endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI
dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung
der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der
Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen
Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend
und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer
Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs 1, 2 und § 43a SGB XI). Nach § 11 Abs
1 SGB XI hat die Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) nach dem
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen
... Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige
Inventar bereithalten. Einen geeigneten Anhaltspunkt für die von den Heimen
vorzuhaltenden Hilfsmittel bietet - ohne dass hier eine abschließende
Beurteilung jedes einzelnen Hilfsmittels vorzunehmen ist - zB die
"Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der KKn/Pflegekassen zur
Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" vom 26.5.1997, solange
Rechts-VOen über die Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln fehlen ...
Hierzu zählen zB alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen
und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (zB bei Altersdemenz,
Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und
Querschnittslähmungen) benötigt werden. Die gesetzliche KV hat darüber hinaus
nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der
"Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im
wesentlichen (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur
für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn
verwendbar sind (zB Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der
Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses ... außerhalb des Pflegeheims dienen
..."
Diese Ausführungen, die der Senat
im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Krankenkassen zur Rollstuhlversorgung
gemacht hat, sind zum Teil missverstanden worden und bei dieser Gelegenheit zu
präzisieren. Insbesondere der Ausdruck "Heimsphäre" ist nicht rein
räumlich dahin zu verstehen, dass damit alle Hilfsmittel aus der
Leistungspflicht der Krankenkasse herausfielen, die nur innerhalb des Heimes
verwendet werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senat ausdrücklich
individuell angepasste Hilfsmittel ausgenommen hat, und zwar unabhängig davon,
wo sie benutzt werden. Der Ausdruck "Heimsphäre" soll vielmehr nur
bildhaft beschreiben, was zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung gehört, die
wiederum entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und nach
In-Kraft-Treten des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) vom 9. September
2001 (BGBl I, 2320) von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a SGB XI)
abhängt. Sie lässt sich daher nicht allgemein für Pflegeheime jeder Art
beschreiben, sondern wird zB für Pflegeheime mit Pflegebedürftigen überwiegend
der Pflegestufe I anders aussehen als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen
Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern.
Soweit der Versorgungsvertrag, den
die Pflegekassen mit dem Heimträger abschließen, nichts Ausdrückliches zur
Heimausstattung vorschreibt, ist lediglich die zur Durchführung von üblichen
Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche
Ausstattung vorzuhalten, weil sich dies aus dem Wesen jeder Pflegeeinrichtung
ohne weiteres ergibt. Was im Einzelnen dazu gehört und wie die Abgrenzung zu
den von den Krankenkassen zu leistenden Hilfsmitteln in diesen Bereichen
vorzunehmen ist, ist hier nicht zu entscheiden und kann auch nur jeweils für
konkrete Gegenstände entschieden werden. Es spricht einiges dafür, auch solche
Gegenstände der Heimausstattung zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser
Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im
Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft (vgl § 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr möglich ist, eine
Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet. Soweit der Senat in seinen
Urteilen vom 10. Februar 2000 (aaO) ausgeführt hat, jeder Behinderte, der auf
einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, sei vom
Heimträger damit auszustatten, ist dies in der Weise einzuschränken, dass davon
Menschen ausgenommen sind, die ihre Wege und Aufenthaltsorte zumindest
innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen.
Für Hilfsmittel, die der
Durchführung von Behandlungspflege dienen, kann eine Vorhaltepflicht des
Heimträgers nicht bejaht werden, sofern der jeweilige Versorgungsvertrag bzw
die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nichts anderes besagen. Die
Verpflichtung des Heimträgers zur Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel
ergibt sich hier insbesondere nicht daraus, dass die Pflegeeinrichtung kraft
Gesetzes auch die Behandlungspflege selbst erbringen muss. Die Gewährleistung
von Behandlungspflege ist stets Aufgabe der Krankenversicherung gewesen; sie
ist nur bei stationärer Pflege vorübergehend und voraussichtlich letztmalig
verlängert bis zum 31. Dezember 2004 (§§ 43 Abs 2, 3 und 5, 43b SGB XI idF des
Pflegeleistungsergänzungsgesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl I, 3728) den
Pflegekassen zugeordnet worden. Aus dieser Ausnahmeregelung lässt sich für die
Zuständigkeit zur Beschaffung der erforderlichen Hilfsmittel nichts herleiten;
ein faktisch zwingender Zusammenhang besteht ebenfalls nicht.
Eine Vorhaltepflicht des
Heimträgers für Ernährungspumpen besteht auch nicht deshalb, weil die
Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung in Pflegeheimen nicht selten
eintritt, sie vielmehr häufig Folge von Altersdemenz im Spätstadium, Lähmungen
durch Schlaganfälle oder Nervenleiden ist, also Erkrankungen, wie sie in
normalen Pflegeheimen eher die Regel sind. Gleichwohl stellt der Einsatz einer
Ernährungspumpe keine routinemäßige Pflegemaßnahme dar, deren Erforderlichkeit
aufgrund von Erfahrungswerten vom Heimträger vorausgeschätzt werden und
Grundlage für die wirtschaftliche Vorhaltung einer oder mehrerer
Ernährungspumpen sein könnte. Vielmehr handelt es sich jeweils um ärztlich
angeordnete und überwachte Maßnahmen, die regelmäßig mit einem körperlichen Eingriff
verbunden und deren Ziel die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen sind. Auch
wenn sie Maßnahmen der Grundpflege ersetzen (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)
und möglicherweise die Pflege erleichtern, weil der Personalaufwand in
zeitlicher Hinsicht verringert wird, handelt es sich nicht um Maßnahmen der
Grundpflege, sondern einer fachlich qualifizierten Behandlungspflege. Die
Ernährungspumpe ist damit Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V, weil sie
vorrangig der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung dient und die
Erleichterung der Pflege demgegenüber zurücktritt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 24.9.2002, B 3 KR 15/02 R
Krankenversicherung
- Hilfsmittel - stationäre Pflege - Pflegeheim - Investitionsgut - Dekubitusmatratze
- ärztliche Verordnung - Behandlung - Prophylaxe
Leitsätze
Pflegebedürftige Krankenversicherte
sind auch bei Unterbringung in einem Pflegeheim von der Krankenkasse mit einer
behinderungsgerechten Dekubitusmatratze auszustatten, wenn diese nach
ärztlicher Verordnung zur Behandlung eines akuten oder zur Vermeidung eines
unmittelbar drohenden Druckgeschwürs erforderlich ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Freistellung
von den Kosten für eine Dekubitus-Matratze.
Der Kläger ist der Sohn und
Rechtsnachfolger der bei der Beklagten krankenversichert gewesenen Elisabeth S
Die Versicherte ist Anfang des Jahres 2001 verstorben. Sie erhielt von der
Pflegekasse der AOK Niedersachsen seit August 1999 Leistungen bei stationärer
Pflege, die im Pflegeheim " L" vollstationär durchgeführt wurde.
Träger des Pflegeheims ist die beigeladene P GmbH. Die die Versicherte
behandelnde Ärztin stellte die Diagnose "Dekubitus" und verordnete
der Versicherten am 14. März 2000 eine elektrische Dekubitus-Matratze. Die
Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, weil eine Leistungspflicht der
Krankenkasse (KK) nur bestehe, wenn der Dekubitus bereits bei der Aufnahme in
ein Heim vorhanden sei. Das sei bei der Versicherten nicht der Fall gewesen (Bescheid
vom 26. April 2000). Der Widerspruch der Versicherten blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2000). Die erforderliche Wechseldruckmatratze
hat sie selbst käuflich erworben; den Kaufpreis von 2.202,49 DM hat das
Sanitätshaus einstweilen gestundet.
Das Sozialgericht hat die Klage
abgewiesen (Urteil vom 26. April 2001); das Landessozialgericht (LSG) die
Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. April 2002). Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Wechseldruckmatratze sei grundsätzlich ein
geeignetes Mittel, um die durch Krankheit oder Behinderung fehlende natürliche
Fähigkeit auszugleichen, durch Wechseln der Körperlage Druckgeschwüre zu
verhindern. Der Anspruch gegen die Beklagte aus § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V) sei jedoch ausgeschlossen, weil der Träger des Pflegeheims bei
vollstationärer Pflege alle Hilfsmittel bereitzustellen habe, die zur
sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich
anfallenden Pflegeleistungen erforderlich seien.
Mit der vom LSG zugelassenen
Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 33 SGB V. Entgegen der
Auffassung des LSG scheitere die Leistungspflicht der Beklagten nicht daran,
dass das Pflegeheim vorrangig leistungspflichtig sei. Ein Leistungsausschluss
der KK könne allenfalls dann bestehen, wenn sich aus vertraglichen
Vereinbarungen des Heimträgers mit der Pflegekasse eine Vorhaltepflicht des
Heimträgers für Dekubitus-Matratzen herleiten lasse. Eine entsprechende
Verpflichtung sei der Träger des Heims, in dem die verstorbene Versicherte
gepflegt worden sei, jedoch nicht eingegangen. Das Pflegeheim habe deshalb auch
keine Wechseldruckmatratzen bereitgehalten. Eine Leistungspflicht des
Pflegeheims könne in Bezug auf die hier benötigte Wechseldruckmatratze auch
nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgeleitet werden,
wonach das Pflegeheim das für die Durchführung der Pflege üblicherweise
erforderliche Inventar bereithalten müsse. Dies könne sich nur auf die
typischen Maßnahmen der Grundpflege beziehen, nicht aber auf Hilfsmittel für
Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege. Soweit auch die
Behandlungspflege in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung falle, würden
nur die Aufwendungen für die erforderlichen Dienstleistungen erfasst, nicht aber
die Kosten der zur Durchführung der Behandlungspflege erforderlichen
Hilfsmittel. Andernfalls wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
erforderlich gewesen, wie sie etwa in § 2 Abs 1 Satz 1
Bundespflegesatzverordnung existiere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2002 sowie das Urteil
des Sozialgerichts Hannover vom 26. April 2001 aufzuheben, den Bescheid der
Beklagten vom 26. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.
Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht
zur Zahlung von 1.129,69 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des
Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.
April 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend.
Die im Revisionsverfahren
Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist
zulässig und begründet. Die beklagte KK hat den Kläger von den Kosten der
Wechseldruckmatratze, mit der seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter im
Pflegeheim " L" versorgt worden ist, in Höhe von 1.129,69 EUR
(2.209,49 DM: 1,95583) freizustellen.
Nach dem Tode der Versicherten ist
der Kläger Rechtsinhaber des verfolgten Anspruchs geworden; eine vorrangige
Sonderrechtsnachfolge kommt nicht in Betracht (§ 56 Abs 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Erstes Buch <SGB I>). Ansprüche auf Geldleistungen
erlöschen schon dann nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten ein
Verwaltungsverfahren (§ 59 Satz 2 SGB I), und damit erst recht nicht, wenn
bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
Zwar macht der Kläger hier nicht
unmittelbar einen Geldleistungsanspruch, sondern einen Befreiungsanspruch
geltend, der in der Weise zu erfüllen ist, dass die Beklagte die noch offene
Forderung des Lieferanten unmittelbar (als Dritte iS von § 267 Bürgerliches
Gesetzbuch <BGB>) bezahlt. Der Anspruch steht aber den im SGB
vorgesehenen Geldleistungsansprüchen (vgl §§ 11, 47 SGB I) so nahe, dass er hinsichtlich
der Vererblichkeit eine Gleichbehandlung rechtfertigt (vgl hierzu im Einzelnen:
Urteil des Senats vom 6. Juni 2002, B 3 KR 67/01 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen).
Nach § 13 Abs 3 SGB V idF des
Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, S 2266) hat die KK
an Stelle einer Sachleistung Kosten zu erstatten, soweit sie eine Leistung
nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Dasselbe folgt seit dem 1. Juli 2001 auch aus der allgemeinen Regelung des § 15
Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), der eine
Kostenerstattungspflicht unter diesen Voraussetzungen für alle
Rehabilitationsträger vorsieht, wozu auch die KK zählen (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB
IX). § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V verweist für selbst beschaffte Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nunmehr auf § 15 SGB IX. Hat ein Versicherter, wie
hier, die Forderung des Hilfsmittelerbringers noch nicht erfüllt, kann er die
Bezahlung seiner Schuld durch die KK verlangen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 37, S
212).
Die Beklagte hatte hier vor der
Selbstbeschaffung die Leistung abgelehnt und zugleich eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig erbracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen
war die Lagerung der Versicherten auf einer Wechseldruckmatratze nach ärztlicher
Einschätzung erforderlich, weil sie an einem akuten Dekubitus (Durchliege- bzw
Druckgeschwür) Stufe II litt. Die Beklagte ist der Verordnung der
Wechseldruckmatratze durch die behandelnde Ärztin nicht wegen fehlender
medizinischer Erforderlichkeit entgegen getreten; sie hat zudem auch die
konkrete Ausführung nicht als unwirtschaftlich angesehen. Sie begründet ihre
Leistungsverweigerung vielmehr allein damit, dass trotz bestehender
medizinischer Notwendigkeit die Leistungspflicht der KK entfalle, weil es sich
um ein Hilfsmittel handele, das von dem Pflegeheim vorzuhalten sei, um seiner
Verpflichtung nachkommen zu können, eine dem allgemein anerkannten Stand
medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende Pflege zu erbringen. Diese
Rechtsauffassung der Beklagten widerspricht § 33 SGB V; sie findet auch im
Regelungskonzept der sozialen Pflegeversicherung und bei der Abgrenzung der
Pflege- von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Grundlage.
Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF
des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I, S 2477; vgl jetzt
auch die §§ 31 Abs 1, 26 Abs 2 Nr 6 SGB IX) haben Versicherte einen Anspruch
gegen ihre KK auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,
um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung
auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V durch Rechtsverordnung
ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein "anderes Hilfsmittel", das
zum einen erforderlich ist, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
und zum anderen auch dem Ausgleich einer Behinderung dient, die hier in der
ausgefallenen Fähigkeit des Körperlagewechsels besteht; hiervon ist auch das
LSG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen. Eine Wechseldruckmatratze
ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht durch
Rechtsverordnung ausgeschlossen; im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände
der Krankenkassen gemäß § 128 SGB V sind Wechseldruckmatratzen in Produktgruppe
11 als Liegehilfen zur Be- und Nachbehandlung ausdrücklich aufgeführt.
Der Anspruch des Klägers auf
Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Hilfsmittelerbringer ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die verstorbene Versicherte in einem
Pflegeheim mit der Wechseldruckmatratze versorgt werden musste. Der Senat hat
in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären
Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile vom 10. Februar 2000, vgl vor allem BSGE
85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37) und mit Ernährungspumpen (Urteile vom 6. Juni
2002, B 3 KR 67/01 R ua, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits deutlich
gemacht, dass die Pflicht der KK zur Leistung von Hilfsmitteln, die der
Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich
dienen - entgegen dem früheren Recht - grundsätzlich nicht schon deshalb
ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung
aufhält. Die Leistungspflicht der KK umfasst allerdings nicht alle Gegenstände,
die - neben anderen Zwecken - auch dem Ausgleich einer Behinderung dienen.
Andernfalls müsste auch typisches Inventar von Pflegeeinrichtungen als von der
KK zu leistendes Hilfsmittel angesehen werden. Besteht der Verwendungszweck
eines Gegenstands ganz überwiegend darin, die Durchführung der Pflege zu
ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet allein die Tatsache, dass er auch
zum Behinderungsausgleich eingesetzt wird, noch nicht die Leistungspflicht der
KK. Als Beispiele für diese Kategorie von Gegenständen wurden bereits im Urteil
vom 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R) genannt: der einfache Schieberollstuhl, der
primär Transportfunktionen innerhalb des Heimes erfüllt, sowie das Pflegebett.
Der Senat hat im selben Urteil bereits klargestellt, dass Hilfsmittel, die zur
Durchführung von Behandlungspflege erforderlich sind, grundsätzlich in die
Leistungspflicht der KK fallen und nicht vom Pflegeheim vorzuhalten sind. Die
Verpflichtung der Pflegekassen, für einen vorübergehenden Zeitraum Maßnahmen
der Behandlungspflege in stationären Einrichtungen im Rahmen des Pflegesatzes
für allgemeine Pflegeleistungen mit zu finanzieren, berührt die sich aus § 33
SGB V ergebende Pflicht zur Beschaffung der erforderlichen Hilfsmittel nicht.
Dekubitus-Matratzen können
allerdings nicht generell einer der genannten Kategorien zugeordnet werden.
Denn sie dienen bei unterschiedlicher Konstruktion und Beschaffenheit zum einen
der Behandlung akuter Druckgeschwüre und damit der Behandlungspflege und zum
anderen nur zur Vermeidung derartiger Gesundheitsstörungen. Ob die
Dekubitusvorsorge ebenfalls der Behandlungspflege zuzuordnen oder eine reine
Pflegemaßnahme ist, ist im Schrifttum umstritten (vgl Igl/Welti, VSSR 1995,
117, 140, mwN).
Soweit Dekubitus-Matratzen unter
pflegerischen Gesichtspunkten allein zur Prophylaxe eingesetzt werden, steht
der Aspekt der Pflege ganz im Vordergrund, obgleich sie auch in diesem
Zusammenhang in bestimmtem Umfang dem Behinderungsausgleich dienen, eben weil
sie eine krankheits- oder behinderungsbedingt eingeschränkte Fähigkeit zum
Körperlagewechsel kompensieren sollen. Die Leistungspflicht der KK kann in
derartigen Fällen nicht durch den mit Einführung des SGB IX neu in den § 33 Abs
1 SGB V aufgenommenen weiteren Zweck der Hilfsmittelversorgung begründet
werden, "einer drohenden Behinderung vorzubeugen". Allgemein bestand
eine Leistungspflicht der Krankenversicherung zur Vorbeugung einer drohenden
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auch schon vor Einführung des SGB IX nach
§ 11 Abs 2 Satz 1 SGB V. Diese Regelungen bedürfen im Hinblick auf die
Gesamtkonzeption von Kranken- und Pflegeversicherung einer teleologischen
Reduktion in dem Sinne, dass die Behinderung nicht nur allgemein, sondern
konkret und unmittelbar drohen muss. Denn jede nach pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen durchgeführte Pflege muss sachnotwendig darauf ausgerichtet sein,
weitere Behinderungen, eine Erhöhung des pflegerischen Hilfebedarfs oder eine
Zunahme von Beschwerden auf Grund des die Pflegebedürftigkeit begründenden
Gesamtzustands zu vermeiden. Von daher müsste bei weiter Auslegung nicht nur
ein Großteil der die Pflege erleichternden Hilfsmittel, sondern auch der Teil
des Aufwands für pflegerische Dienstleistungen, der den genannten Zwecken
dient, der Krankenversicherung zugeordnet werden. Eine derart weit gehende
Leistungspflicht der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber nach der
Feststellung von Pflegebedürftigkeit erkennbar nicht beabsichtigt. Von diesem
Zeitpunkt an fallen alle Maßnahmen, die der Grundpflege zuzuordnen sind, in die
Zuständigkeit der Pflegeversicherung, auch soweit sie vorbeugenden Charakter
haben. Dies wird für den Bereich der ambulanten Pflege etwa durch § 37 Abs 2
Satz 4 SGB V klargestellt, der Grundpflege als Leistung der KK nach Eintritt
von Pflegebedürftigkeit ausschließt. Dass für die stationäre Pflege eine
hiervon abweichende Abgrenzung beabsichtigt war, ist nicht erkennbar.
Wird die Dekubitus-Matratze
allerdings im Zuge eines ärztlichen Behandlungskonzepts zur Behandlung von oder
zur Nachsorge nach akuten Dekubitalgeschwüren eingesetzt, so steht der Aspekt
der Behandlungspflege im Vordergrund und begründet deshalb die Leistungspflicht
der KK. In diesen Fällen kann die KK dem Anspruch des Versicherten auch nicht
entgegen halten, der Dekubitus sei durch einen Pflegefehler in der Einrichtung
entstanden. Sie kann die durch Fehlbehandlung verursachten Mehraufwendungen,
wie bei einer Falschbehandlung im Krankenhaus oder durch andere
Leistungserbringer, nur im Wege des Regresses gegen den Verursacher geltend
machen (vgl § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>). Außerdem muss
beim Auftreten eines Druckgeschwürs nicht notwendigerweise ein Pflegedefizit zu
Grunde liegen. Der Entstehung eines Druckgeschwürs kann nach
medizinisch-pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zwar in der Regel durch
bewegungsfördernde Maßnahmen entgegen gewirkt werden; dieses Ziel ist aber
nicht bei allen Pflegebedürftigen erreichbar. Einschränkungen bestehen vor
allem bei Personen, deren gesundheitliche Situation eine konsequente Anwendung
der erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen nicht zulässt (Schiemann/Moers,
Nationaler Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege, in:
Igl/Schiemann ua, Qualität in der Pflege, Stuttgart, New York 2002, S 205, 206,
219; Seel, Die Pflege des Menschen, 3. Aufl., Hagen 1998, S 344 ff). Die
Leistungspflicht der KK entsteht in solchen Fällen nicht erst dann, wenn es um
die Behandlung eines akuten Druckgeschwürs geht, sondern stets, wenn nach
ärztlicher Einschätzung die Entstehung eines Dekubitusses ohne den Einsatz
einer speziellen Dekubitus-Matratze unmittelbar droht. Für die erforderliche
Prognose stehen standardisierte Parameter zur Verfügung (zB die so genannte Norton-
und die Seilerskala, vgl Seel, aaO, S 346), die eine verlässliche Beurteilung
der Frage zulassen, in welchen Fällen insbesondere der Einsatz einer so
genannten Wechseldruckmatratze zur Vermeidung eines krankhaften Zustandes
erforderlich ist. Im Rahmen der Dekubitusprophylaxe und -behandlung werden
mehrere Schweregrade pathologischer Hautveränderungen unterschieden, mit denen
auf Seiten der einzusetzenden Hilfsmittel unterschiedliche Arten von
Dekubitus-Matratzen korrespondieren. Zur Vorhaltepflicht eines Pflegeheims
gehören von allen Systemen nur diejenigen, die allgemein der Prophylaxe dienen
und lediglich eine druckreduzierende Weichlagerung ermöglichen (Stufe 0). Ist
aus medizinischer oder pflegewissenschaftlicher Sicht dagegen wie im
vorliegenden Fall ein so genanntes Wechseldrucksystem (Stufen 1 bis 4)
erforderlich, so handelt es sich um ein Hilfsmittel, das der Krankenbehandlung
dient und deshalb dem Versicherten von der KK zur Verfügung zu stellen ist. Die
unberechtigte Leistungsverweigerung der Beklagten verpflichtet sie deshalb zur
Kostenfreistellung des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt,
soweit es um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers geht, aus
§ 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), im Übrigen aus § 193 Abs 4 SGG iVm § 184
Abs 1 SGG (idF des 6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001, BGBl I S 2144). Danach
kommt ein Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen nicht in Betracht, obwohl
sie als Beigeladene nicht zu den Gebührenschuldnern iS von § 184 Abs 1 SGG
gehört. § 193 Abs 4 SGG ist dahingehend auszulegen, dass sich die
Erstattungsberechtigung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf die in §
183 SGG genannten natürlichen Personen beschränkt (vgl dazu auch Beschluss des
Senats vom 8. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hat in Berlin
folgende Eckpunkte für die Reform der Pflegeversicherung vorgestellt:
|
|
Bei
kinderlosen Beitragszahlern wird ein einkommensabhängig gestaffelter
Beitragszuschlag (geplante Staffelung: 1,50 Euro, 2,50 Euro und 3,50 Euro pro
Monat) erhoben. |
|
|
Die Sachleistungsbeträge für die Häusliche und die stationäre Pflege werden angeglichen. |
|
|
Bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke) wird bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen zu dem im Bereich der Grundpflege festgestellten zeitlichen Hilfebedarf ein pauschaler Zeitzuschlag von 30 Minuten täglich hinzuaddiert. |
|
|
Im Rahmen der professionellen Pflege sind personenbezogene Budgets zu erproben. |
|
|
Es werden Regelungen getroffen für eine bessere Vernetzung/Verzahnung der Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. |
|
|
Die Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen soll ab 2007 von der GKV getragen werden. |
(Quelle: CAREkonkret Woche 44/2003)
Die Zeitkorridore
Zur Ermittlung der Pflegezeit richtet sich
der Gutachter an die vorgegebenen Anhaltswerte wenn:
es sich um ein vollständige Übernahme der Tätigkeit handelt
es keine pflegeerschwerenden oder pflegeerleichternden Faktoren gibt
In allen anderen Fällen ist der tatsächliche Pflegeaufwand zu berechnen und zu begründen.
Bei einer teilweisen Übernahme (TÜ), Unterstützung (U) und/oder bei pflegeerleichternden Faktoren muss der Pflegebedarf unterhalb des Zeitkorridors liegen, bei vollständiger Übernahme (VÜ) kann der Pflegebedarf nur überhab der Zeitkorridore liegen, wenn es durch erschwerende Faktoren begründet wird, unterhalb des Zeitrichtwertes bei VÜ muss mit pflegeerleichternden Faktoren begründet werden.. Beaufsichtigung (B) und Anleitung (A) sind individuell zu berechnen. Im Rahmen der aktivierenden Pflege kann U, A, und B oberhalb der Richtwerte liegen, dieses muss auch im Einzelfall begründet werden.
Für die Verrichtungen Gehen, Treppensteigen und Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung soll sich der Gutachter vom tatsächlichen Zeitumfang überzeugen. Dieser Hilfebedarf kann aber nur berücksichtigt werden, wenn er pflegebegründend notwendig ist. Z.B. Gehen zur Toilette kann anerkannt werden, Spaziergänge nicht. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist nur zu berücksichtigen, wenn mindestens einmal in der Woche, voraussichtlich länger als 6 Monate, Therapeuten-/ oder Arztbesuche anfallen. Der Weg z.B. zur Arbeitsstätte oder Tagespflegeeinrichtung kann nicht berücksichtigt werden.
Die Häufigkeit der Verrichtungen sind abhängig von den persönlichen Bedürfnissen und / oder Erfordernissen des Pflegebedürftigen.
die
Zeitkorridore im Einzelnen:
|
Körperpflege |
|
|
Ganzkörperwäsche |
20-25
Min |
|
Teilwäsche
Oberkörper |
8-10
Min |
|
Teilwäsche
Unterkörper |
12-15
Min |
|
Teilwäsche
Hände/Gesicht |
1-2
Min |
|
Duschen |
15-20
Min |
|
Baden |
20-25
Min |
|
Zahnpflege |
5
Min |
|
Kämmen |
1-3
Min |
|
Rasieren |
5-10
Min |
|
|
|
|
Darm-/ und Blasenentleerung |
|
|
Wasserlassen |
2-3
Min |
|
Stuhlgang |
3-6
Min |
|
Richten
der Bekleidung |
2
Min |
|
Wechseln
von Windeln nach Wasserlassen |
4-6
Min |
|
Wechseln
von Windeln nach Stuhlgang |
7-10
Min |
|
Wechseln
kleiner Vorlagen |
1-2
Min |
|
Wechseln/Entleeren
des Urinbeutels |
2-3
Min |
|
Wechseln/Entleeren
des Stomabeutels |
3-4
Min |
|
|
|
|
Ernährung |
|
|
Mundgerechte
Zubereitung der Nahrung |
2-3
Min |
|
Aufnahme
der Nahrung |
15-20
Min |
|
Mobilität |
|
|
einfache
Hilfe zum Aufstehen/zu Bett Gehen |
1-2
Min |
|
Umlagern |
2-3
Min |
|
An-/ und Auskleiden |
|
|
Ankleiden
Gesamt (GK) |
8-10
Min |
|
Ankleiden
Ober/Unterkörper (TK) |
5-6
Min |
|
Entkleiden
Gesamt (GE) |
4-6
Min |
|
Entkleiden
Ober/Unterkörper (TE) |
2-3
Min |
|
Gehen |
individuell |
|
Stehen
(Transfer) |
1
Min |
|
Treppensteigen |
individuell |
|
Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung |
individuell |
Erläuterung zur Körperpflege: Haare Waschen und Finger/ Fußnagelschneiden sind gem. der Begutachtungsrichtlinien keine gewöhnlich wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des SGB XI (obwohl das Bundessozialgericht ganz eindeutig die Haarpflege der Grundpflege zugeordnet hat). Erschwerende Faktoren ist zum Beispiel ein Körpergewicht über 80 Kg, Bewegungsunfähigkeit, Abwehrverhalten bei der Versorgung. Erleichternd ist zum Beispiel ein Gewicht unter 40 Kg. Bei den Ausscheidungen wird auch der Hilfebedarf zum Nachtsstuhl und Urinflaschenentsorgen, Ausscheidungen z.B. auf den Fußboden wegputzen usw. berücksichtigt..
Erläuterung zur Ernährung: Maximal werden 3 Hauptmahlzeiten pro Tag anerkannt. Mundgerechte Zubereitung ist das Kleinschneiden oder Passieren der Nahrung und Getränk bereitstellen. Kochen und Tisch decken ist der hauswirtschaftlichen Versorgung zugeordnet. Erschwerende Faktoren sind zum Beispiel Schluck-/ und Kaustörungen. Der Hilfebedarf zum Wechseln der Oberbekleidung nach „kleckern“ kann hier zusätzlich gewürdigt werden.
Erläuterung zur Mobilität: Pflegeerleichternd ist, wenn z.B. beim Be-/ und Entkleiden nur noch ein Nachthemd getragen wird. Lagerungen zur Dekubitusprophylaxe und nach Bobath sind zeitaufwändiger und damit pflegeerschwerend. Körpergewicht über 80 Kg ist erschwerend, unter 40 Kg ist erleichternd. Gehen, Stehen, Treppensteigen ist nur in Verbindung mit anderen Pflegeverrichtungen anerkennungswürdig, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung kann nur bei z.B. Arztbesuchen oder Therapeutenbesuchen anerkannt werden, wenn diese für mindestens 6 Monate notwendig sind und mindestens einmal wöchentlich anfallen. Wenn der Einsatz einer weiteren Pflegeperson unvermeidbar ist, muss der Pflegeaufwand höher berechnet werden.
"... den sogenannten Arbeitsunfall".
Autorin: Karin Hummes-Flörke, Bremen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, http://khf.arbeitsrecht.de
Die gesetzliche Definition des Arbeitsunfalls ist in § 8 des SGB VII enthalten. Das SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 1 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Als Unfall wird ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führt, definiert. Der § 2 SGB VII enthält eine Auflistung der kraft Gesetz versicherten Personen. Hierzu gehören insbesondere die Beschäftigten und Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwertstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
Gem. § 3 SGB VII kann durch Satzung die Versicherung erstreckt werden insbesondere auch auf den Unternehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
Freiwillig versichern können sich nach § 6 SGB VII auf schriftlichen Antrag Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten.
Nach § 8 Abs. 2 SGB VII wird als versicherte Tätigkeit und damit auch als Arbeitsunfall auch der Unfall angesehen, der beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit geschieht. Weiter als versicherte Tätigkeit angesehen wird das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um in gemeinsamem Haushalt lebende Kinder fremder Obhut anzuvertrauen oder mit anderen beruftätigen Fahrgemeinschaften zu gründen sowie Unfälle, die beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung geschehen, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihre Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in der Nähe eine Unterkunft haben.
Weiter werden als Arbeitsunfall diejenigen Unfälle angesehen, die beim mit der Versichertentätigkeit zusammenhängenden Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgerätes geschehen.
Gem. § 104 SGB VII wird die Haftung der Unternehmer gegenüber den Versicherten beschränkt. Hiernach sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Verbleiben Ersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer, so werden diese weiter vermindert durch die Leistungen, die der Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhält. Der Arbeitsunfall ist vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Unternehmer den Unfall bewusst oder gewollt herbeigeführt hat oder wenn er ihn nur für möglich gehalten, aber billigend in Kauf genommen hat.
Das Haftungsprivileg entfällt schon nicht deswegen, weil der Unternehmer vorsätzlich gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat, auch wenn der Unfall hierauf beruht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich der Vorsatz des Unternehmers nicht auf den Schaden beziehen, sondern auf den Unfall. Der Vorsatz muss für eine Haftung auch nicht strafgerichtlich festgestellt werden.
Nach § 105 Abs. 1 SGB VII wird auch die Haftung der Betriebsangehörigen untereinander bei Arbeitsunfällen beschränkt. Hiernach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens ebenfalls nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Wege herbeigeführt haben.
Dies gilt auch gegenüber nichtversicherten Unternehmern, wenn diese entsprechend geschädigt worden sind. Die Haftungsfreistellung besteht nur bei betrieblicher Tätigkeit. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit dem Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse übertragen worden ist und in seinem Interesse liegt.
Nicht im betrieblichen Interesse liegen z.B. Neckereien oder Raufereien. Wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde, so ist die Haftung nicht ausgeschlossen. Die Sozialversicherungsträger können in diesem Fall den Schädiger gem. § 110 SGB VII in Regress nehmen. Dieser Regressanspruch besteht bis zur Höhe des zivilrechtlichen Haftungsanspruchs.
Dieses Regressrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn Schädiger und Versicherter in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Träger der Sozialversicherung können nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers auch auf den Regressanspruch verzichtet, da die wirtschaftliche Existenz des Regresspflichtigen nicht vernichtet werden soll.
© Copyright bmd gmbh Bremen März 2002
Dekubituskissen:
Unabhängig davon, ob das Dekubituskissen im Rollstuhl bei Aktivitäten des
Pflegebedürftigen außerhalb des Pflegeheimes benutzt wird, sind Dekubituskissen
Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege vom Heimträger zur Verfügung
gestellt werden müssen.
LSG Niedersachsen,
Urteil vom 2. August 2000, Az.: L 4 KR 183/99
Der in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
lebende Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Kostenübernahme für
ein Dekubituskissen. Der Kläger ist ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Er
trägt vor, dass erst das Dekubituskissen es ihm ermögliche, aktiv am
gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, da er ohne das Kissen tagsüber mehrere
Stunden im Bett verbringen müsse. Gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem
diese eine Kostenübernahme ablehnte, hat der Kläger Klage beim Sozialgericht
erhoben. Die gegen das stattgebende Urteil von der Beklagten eingelegte
Berufung hielt das Landessozialgericht für begründet. Das Gericht führte aus,
dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bestehe, da der Träger
des Pflegeheimes bei vollstationärer Pflege alle Hilfsmittel bereitzustellen
habe, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen
gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich seien. Die gesetzliche
Krankenversicherung habe darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege
zuzurechnen seien, was u.a. bei Hilfsmitteln der Fall sei, die der Befriedigung
eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z.B. Kommunikation oder Mobilität)
außerhalb des Pflegeheimes dienten. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei
dem Dekubituskissen nicht um ein derartiges Hilfsmittel handele. Zur
Befriedigung seines Bedürfnisses auf Kommunikation und Mobilität sei der Kläger
mit einem Rollstuhl versorgt. Zwar ermögliche das Dekubituskissen es dem
Kläger, ohne Einhalten von Ruhepausen im Rollstuhl sitzen zu können, dieses
gelte jedoch unabhängig davon, ob sich der Kläger innerhalb oder außerhalb des
Pflegeheimes aufhalte.
Datenschutz: Keine Einsicht in
Pflegedokumentation durch Kassen
In seinem 19. Tätigkeitsbericht hat der Bundesbeauftragte für Datenschutz jetzt klar gestellt, dass die Einsicht in Pflegedokumentationen ambulanter Pflegedienste durch die Kassen zur Abrechnungsüberprüfung nicht zulässig ist.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Dr. Joachim Jakob, hat in seinem Tätigkeitsbericht für 2001 und 2002 eindeutig Position bezogen: die Einsicht der Kassen in die Pflegedokumentation von Versicherten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rechtens.
Zur Übermittlung medizinischer Daten der Versicherten, wie sie in der Pflegedokumentation vorliegen, ist der Pflegedienst im Rahmen der Leistungsabrechnung mit der Pflegekasse weder verpflichtet noch befugt, heißt es weiter in dem Bericht. Selbst eine Einwilligung durch den Pflegebedürftigen ändert hieran nichts. Die Pflegedokumentation ist daher von den Abrechnungsunterlagen unbedingt zu trennen. Lediglich dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist im Rahmen seiner Aufgaben und Prüfungen die Einsicht in Unterlagen mit medizinischen Daten gestattet.
Der Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW (LfK) sieht sich durch die Klarstellung des Datenschutzbeauftragten in seiner Rechtsauffassung bestätigt: "Seit geraumer Zeit fordern einige Kranken- und Pflegekassen zum Zweck der Abrechungsüberprüfung Patientenpflegedokumentationen von ambulanten Pflegediensten ein. Der LfK hat dem stets mit der Argumentation widersprochen, wonach die Pflegedokumentation sensible und intime Daten über den Versicherten enthält und laut Gesetz nicht Bestandteil der Abrechnung ist", kommentiert der Verband den Bericht des Datenschutzbeauftragten.
"Wir empfehlen daher, Pflegedokumentationen im Rahmen der Leistungsabrechnung nicht an Kranken- und Pflegekassen zu übersenden". so Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK. (Quelle: HÄUSLICHE PFLEGE 07/2003)
Falsche Pflegestufe - Betreiber sind klagebefugt
Sozialgericht Dortmund, Zwischenurteil vom
11. 3. 2003, Az.: S 12 P 144/00
Verweigert die Pflegekasse den Antrag auf
Eingruppierung in eine andere Pflegestufe, ist der Betreiber eines Altenheimes
gegen diese Entscheidung klagebefugt.
Das Sozialgericht Dortmund hat durch
Zwischenurteil entschieden, dass der Kläger klagebefugt ist. Die Klagebefugnis
i. S. von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG ist gegeben, wenn der Kläger die Verletzung
eigener Rechte geltend machen kann. Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes
hat die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen i. S. d. §
15 SGB XI durch den Verwaltungsakt einer Pflegekasse unmittelbare Auswirkung
auf ein subjektives Recht der Pflegeeinrichtung, nämlich auf ihren Anspruch aus
§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI auf eine leistungsgerechte Vergütung für allgemeine
Pflegeleistungen. Die Pflegeeinrichtung ist durch die Versagung der
Eingruppierung in die Pflegestufe III derart in ihren Rechten betroffen, dass
es gegen die Rechtschutzgarantie verstoßen würde, ihr die Klagebefugnis zu
nehmen.
Anmerkung der Redaktion: Das
Landessozialgericht Essen hat durch Urteil vom 18. 12. 2003 bei der Frage der
Eingruppierung in eine Pflegestufe die Klagebefugnis des Altenheimbetreibers
verneint. (Quelle: ALTENHEIM 06/2004; Rubrik: Fundstelle)
Seit dem 1. Juli 2001 gibt es für behinderte
Menschen ein neues Recht, das Sozialgesetzbuch IX. Es verbessert die Situation
behinderter Menschen von Grund auf. Sein Leitmotiv: Teilhabe und
Selbstbestimmung. Es hilft behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen,
ihre eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu
bestimmen. Um möglichst konkret auf unterschiedliche Bedürfnisse eingehen zu
können, wurden die Verbände, die Selbsthilfegruppen und die
Interessenvertretungen behinderter Menschen intensiv in den Beratungsprozess
eingebunden.
Das neue Gesetz hat an die Stelle der Fürsorge die
Idee der Teilhabe gesetzt. Teilhabe bedeutet: Durch die notwendigen
Sozialleistungen sollen behinderte Menschen die Hilfen erhalten, die sie
benötigen, um am Leben der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben
teilnehmen zu können.
Die Idee der Teilhabe setzt zugleich auf die engagierte
Teilnahme und das Verständnis vieler. Menschen müssen den neuen Gesetzestext
mit Leben erfüllen. Behinderte Menschen sind auf Rehabilitationsträger
angewiesen, die nach den besten Lösungen suchen und ihre Hilfen gut abstimmen.
Sie brauchen Arbeitgeber und Betriebsräte, die sich um Arbeitsplätze für
behinderte Menschen kümmern, Kindertagesstätten und Schulen, die Integration
ermöglichen, sowie Behörden und Verkehrsmittel, die leicht zugänglich sind.
Kurz: Die ganze Gesellschaft ist hier gefordert.
Allgemeines
Behinderung - was ist das?
Von Behinderung spricht man, wenn körperliche
Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt
sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht
nur vorübergehend beeinträchtigen. Von einer drohenden Behinderung spricht man,
wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten
ist.
Voraussetzungen zur Hilfe?
Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung
notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht
erforderlich, dass ein bestimmter "Grad der Behinderung" festgestellt
und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So setzen
manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im
öffentlichen Personennahverkehr) voraus, dass der Grad der Behinderung
festgestellt wurde. Jeder behinderte Mensch kann - aber muss nicht - bei dem
für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen; für ihn
können auch Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte handeln.
Wer ist schwerbehindert?
Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert,
wenn der Grad ihrer Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt, sie in der
Bundesrepublik wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier
beschäftigt sind. Sie erhalten nach Teil 2 des SGB IX besondere Hilfen - z. B.
den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub. Der GdB wird nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen definiert. Und zwar abgestuft nach
Zehnergraden von 20 bis 100. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur
berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens 10 ausmachen
würden.
Um die Übersichtlichkeit und Transparenz der Rechte
schwerbehinderter Menschen auf hohem Niveau zu gewährleisten, wurde das frühere
Schwerbehindertengesetz "en bloc" als Teil 2 in das SGB IX
eingeordnet. Neben sprachlichen Anpassungen wurden auch verschiedene
Verbesserungen vorgenommen, die in dieser Broschüre dargestellt sind.
Ziele
Leistungen zur Teilhabe?
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist
oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf die notwendige Hilfe.
Er erhält die Leistungen, die notwendig sind, um die Behinderung abzuwenden, zu
beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu
mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren
Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft,
insbesondere am Arbeitsleben sichern. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen
behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Leistungsgruppen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Vorrang von Prävention
Nach § 3 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger
darauf hinwirken, durch geeignete Maßnahmen das Eintreten einer Behinderung
oder einer chronischen Krankheit zu vermeiden. Dieser Grundsatz stellt dabei
nicht selbst eine Verpflichtung zu einzelnen Sozialleistungen fest, sondern dient
den Rehabilitationsträgern als umfassende Handlungsmaxime. Dabei geht es sowohl
um Prävention im medizinischen Sinne als auch um die Prävention am Arbeitsplatz
- etwa durch arbeitsplatzerhaltende Maßnahmen.
Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeit zu haben ermöglicht viele Chancen für ein
selbstbestimmtes Leben. Sie bietet den Kontakt und den Austausch mit anderen.
Sie hilft, die eigenen Fähigkeiten zu erkennen und zu verbessern. Arbeit macht
ökonomisch unabhängig und stärkt zugleich das Selbstvertrauen. Daher widmet das
SGB IX der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Aufmerksamkeit.
Klagerecht
Rechte einklagen
Das SGB IX sieht vor, dass anstelle behinderter
Menschen, die ihre Rechte geltend machen wollen, Verbände klagen können.
Voraussetzung ist, dass die Verbände nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf
Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.
Allerdings müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Überprüfung
Überprüfung des neuen Rechts
Das SGB IX kann nicht alle Probleme behinderter und
von Behinderung bedrohter Menschenmerlin lösen. Doch es schafft einen neuen
rechtlichen Rahmen für mehr Teilhabe und Selbstbestimmung. Die Bundesregierung
wird Ende 2004 in einem Bericht Bilanz ziehen, ob und wie die Regelungen
greifen, und gegebenenfalls Vorschläge für weitergehende Regelungen machen.
Pflegeheim -
Bereitstellung von Hilfsmitteln <hier:
Rollstuhl> bei vollstationärer Pflege - Kostenerstattungsanspruch gegen
Krankenkasse bei Notwendigkeit für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims - kein
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB 11
Leitsätze
1. Bei
vollstationärer Pflege hat der Träger des Pflegeheimes alle Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten
Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden
Pflegeleistungen erforderlich sind. Dazu gehören auch Rollstühle.
2. Ein Pflegebedürftiger kann von
der Krankenkasse die Versorgung mit einem eigenen Rollstuhl beanspruchen, wenn
er ihn für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheimes regelmäßig benötigt.
Tatbestand
Die in einem zugelassenen
Pflegeheim lebende Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die
Freistellung von den Kosten für die Wiederherrichtung und Bereitstellung eines
gebrauchten Multifunktionsrollstuhls, mit dem sie auf Initiative ihrer
Angehörigen und der Heimleitung seit September 1998 versorgt ist. Das den
Rollstuhl liefernde Sanitätshaus hat die angefallenen Kosten in Höhe von
1.162,15 DM (Wiedereinsatzpauschale) bis zum Abschluß dieses Rechtsstreits
gestundet.
Die im Jahre 1919 geborene, bei der
Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet unter Altersdemenz (Morbus
Alzheimer) und ist deshalb schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II). Seit
September 1997 wird sie vollstationär gepflegt. Seit August 1998 kann sie weder
selbständig gehen und stehen noch aus eigener Kraft aufrecht auf einem Stuhl
sitzen. Sie ist deshalb ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Die im Heim
vorrätigen Rollstühle (je Station zwei bis drei einfache Rollstühle und ein
Multifunktionsrollstuhl) stehen ihr nicht zur Verfügung, weil sie bereits durch
andere Heimbewohner belegt sind. Zudem sind einige dieser Rollstühle nicht an
die Bedürfnisse der Klägerin anpaßbar. Sie benötigt einen Rollstuhl, dessen
Rückenlehne so zu kippen ist, daß sie in halbliegender Position gefahren und
beaufsichtigt werden kann; durch einen in Bauchhöhe montierten Therapietisch
(Tablett) muß verhindert werden, daß sie aus dem Rollstuhl fällt.
Den Antrag der Klägerin, ihr einen
solchen - vertragsärztlich verordneten - Rollstuhl zu gewähren, lehnte die
Beklagte ab (Bescheid vom 7. Oktober 1998, Widerspruchsbescheid vom 10.
Dezember 1998): Da die Klägerin den Rollstuhl nicht selbst bedienen könne,
sondern stets auf die Hilfe anderer Personen (Heimpersonal, Lebensgefährte,
Angehörige) angewiesen sei, und es wegen ihrer geistigen Verwirrung nicht um
die Ermöglichung des allgemeinen Grundbedürfnisses auf aktive Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben innerhalb und außerhalb des Heimes gehe, entfalle eine
Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V). Soweit - wie hier - bei dem Einsatz eines Rollstuhls die
pflegerische Zielsetzung im Vordergrund stehe, komme bei häuslicher Pflege nur
eine Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 und 3
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim
eine Leistungspflicht des Heimträgers aufgrund des privatrechtlichen
Heimvertrags in Betracht.
Das
Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin "einen
Rollstuhl entsprechend der Verordnung des Dr. M zur Verfügung zu stellen"
(Urteil vom 26. März 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 3. September 1999). Es hat die
Leistungspflicht der Beklagten nach § 33 Abs 1 SGB V bejaht, weil die Klägerin
den Rollstuhl zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses, nämlich der
Verbesserung ihrer Mobilität sowie der Sicherung eines körperlichen Freiraums
und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben benötige. Der Anspruch scheitere
nicht daran, daß die Klägerin den Rollstuhl nur mit fremder Hilfe bewegen
könne, weil die Fähigkeit des Betroffenen zur selbständigen Nutzung eines
Gegenstandes kein Kriterium für die Qualifizierung als Hilfsmittel
der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Ferner sei es unerheblich, daß der
Einsatz des Rollstuhls zugleich die Pflege der Klägerin erleichtere und der
Rollstuhl damit auch Pflegehilfsmittel sei. Soweit ein Gegenstand zugleich
medizinisches (bzw auf Ausgleich einer Behinderung gerichtetes) Hilfsmittel und pflegerisches Hilfsmittel
sei, bestehe die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
zumindest dann, wenn der Schwerpunkt des Einsatzes des Hilfsmittels
nicht eindeutig im Bereich der Pflege liege. Ein Heimträger habe im Rahmen des
Heimvertrags nur solche Hilfsmittel in
ausreichender Zahl vorzuhalten und im Bedarfsfall bereitzustellen, die
ausschließlich oder wenigstens überwiegend der Ermöglichung bzw Erleichterung
der Pflege dienen. Eine Leistungspflicht der beigeladenen Pflegekasse scheide
schon deshalb aus, weil die soziale Pflegeversicherung nur bei häuslicher
Pflege für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln einzutreten habe (§ 40 Abs 1
SGB XI); das Gesetz habe für diesen Bereich überdies einen Vorrang der
gesetzlichen Krankenversicherung angeordnet, soweit der Betroffene den Gegenstand
auch als medizinisches Hilfsmittel (§ 33 SGB V)
beanspruchen könne.
Mit der
Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 33 Abs 1 SGB V. Die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sei ausgeschlossen, wenn
ein Hilfsmittel nicht mehr dazu diene, die
Unabhängigkeit vom Pflegepersonal zu fördern, sondern in erster Linie die
soziale Rehabilitation innerhalb der Gemeinschaft der Heimbewohner oder die
Pflegeerleichterung bezwecke. Hilfsmittel dieser
Art müßten vom Heimträger im Rahmen des Heimvertrags zur Verfügung gestellt
werden.
Die beigeladene Pflegekasse hat
sich dieser Auffassung angeschlossen.
Die Beklagte und die Beigeladene
beantragen,
die Urteile des LSG
Baden-Württemberg vom 3. September 1999 und des SG Heilbronn vom 26. März 1999
zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision
zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene
Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision
der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden,
daß die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind. Einem
gehunfähigen Bewohner eines Pflegeheims steht zwar grundsätzlich ein Anspruch
auf Bereitstellung eines geeigneten Rollstuhls gegen den Träger des Heimes zu,
jedoch beschränkt sich die Bereitstellungspflicht des Trägers auf den Bereich
innerhalb des Heimes und des Heimgeländes. Demgemäß schließt der
heimvertragliche Anspruch den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch gegen die
Krankenkasse auf Versorgung mit einem Rollstuhl als Hilfsmittel
der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht aus, wenn der Betroffene den
Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt. Das ist hier der
Fall. Daher kann die Klägerin entsprechend § 13 Abs 3 SGB V von der
Krankenkasse die Freistellung von der dem Sanitätshaus zustehenden
Wiedereinsatzpauschale für den angemieteten Rollstuhl beanspruchen. Dazu im
einzelnen:
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere fehlt der erhobenen Klage nicht deshalb das erforderliche
Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin inzwischen mit dem Rollstuhl
ausgestattet ist. Das Klagebegehren ist interessengerecht auszulegen. Danach
ist die beantragte "Zurverfügungstellung" des Rollstuhls nicht,
worauf der Wortlaut hindeuten könnte, im Sinne einer Ausstattung mit einem noch
zu liefernden Rollstuhl, sondern im Sinne der Freistellung von den Kosten für
den - der Verordnung von Dr. M entsprechenden - selbstbeschafften Rollstuhl zu
verstehen.
2. Rechtsgrundlage für den geltend
gemachten Freistellungsanspruch ist § 13 Abs 3 SGB V idF des Gesetzes vom 21.
Dezember 1992 (BGBl I S 2266, bis zum 31. Dezember 1992 wortgleich § 13 Abs 2
SGB V): "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind
dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind
diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit diese
Leistung notwendig war." Diese auf die Erstattung vom Versicherten bereits
gezahlter Kosten zugeschnittene Bestimmung ist bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen entsprechend anzuwenden, wenn die Verpflichtung bereits
entstanden ist, der Versicherte aber noch nicht gezahlt hat. Statt einer
Erstattung kann er dann die Bezahlung seiner Schuld durch den Versicherungsträger
verlangen.
Die Voraussetzungen dieses
Freistellungsanspruchs sind erfüllt. Die Klägerin hat sich über ihre
Angehörigen und die Heimleitung den ihr vertragsärztlich verordneten Rollstuhl,
den sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Funktionsdefizite und dem
vollständigen Verlust der Gehfähigkeit zumindest seit August 1998 benötigte, im
September 1998 durch Anmietung selbst beschafft, nachdem die Beklagte mündlich
den Versorgungsantrag abgelehnt hatte. Daß die schriftliche Bestätigung der
Ablehnung erst am 7. Oktober 1998 und damit nach der Beschaffung des Rollstuhls
erfolgte, ist insoweit unschädlich. Angesichts der prinzipiellen Weigerung der
Beklagten reicht es aus, daß die Klägerin die erste Entscheidung der Beklagten
abgewartet hat, bevor sie sich den Rollstuhl selbst beschafft und dadurch
Kosten verursacht hat. Die Beklagte hat den Antrag auf Versorgung mit dem
vertragsärztlich verordneten Rollstuhl auch zu Unrecht abgelehnt. Der Klägerin
stand ein Anspruch auf Versorgung mit diesem Rollstuhl zu.
3. Die
Versorgung mit dem Rollstuhl konnte die Klägerin gegenüber der Beklagten nach §
33 Abs 1 SGB V beanspruchen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch
auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel
nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder
nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Versicherte, die aufgrund einer Krankheit
oder Behinderung die Fähigkeit zum selbständigen Gehen und Stehen verloren
haben, können hiernach zur Erhaltung ihrer Mobilität einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
beanspruchen, soweit - wie hier - Gehhilfen einfacherer und preiswerterer Art
(zB Gehstock, Krücken, Rollator) nicht ausreichen. Ein Rollstuhl ist kein
allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil er von Gesunden
nicht benutzt wird. Rollstühle werden auch nicht von der Regelung des § 34 Abs
4 SGB V über den Ausschluß von Heil- und Hilfsmitteln
von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
erfaßt.
a) Die
Anwendung des § 33 SGB V ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin zum
Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört
(Schwerpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II) und der Rollstuhl auch der
Erleichterung ihrer Pflege dient. Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI haben
Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen
Leistungsträgern zu leisten sind. Ein Anspruch gegen die beigeladene
Pflegekasse auf Versorgung mit dem Rollstuhl als Pflegehilfsmittel scheidet
schon deshalb aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der
Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig sind, nicht
aber im stationären Bereich. Die Vorschrift des § 40 SGB XI gehört zum Dritten
Abschnitt "Leistungen" und dort zum Ersten Titel "Leistungen bei
häuslicher Pflege". Der hier einschlägige Dritte Titel
"Vollstationäre Pflege", der nur aus der Vorschrift des § 43 SGB XI
besteht, enthält keine dem § 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch
nicht darauf. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht,
weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim wegen der dort vorhandenen
Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden.
b) Der
Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V wird andererseits auch nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sich die Klägerin in einem Pflegeheim befindet und dort
vollstationär gepflegt wird. Ihr pflegeversicherungsrechtlicher und
heimvertraglicher Anspruch auf Pflege (Grundpflege), soziale Betreuung und
medizinische Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) steht dem krankenversicherungsrechtlichen
Anspruch auf Versorgung mit einem eigenen Rollstuhl nicht entgegen, weil sie
das Hilfsmittel regelmäßig auch außerhalb des
Pflegeheimes und des Heimgeländes benötigt. Der Heimträger hat lediglich für
die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb
des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen.
aa) Der
Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V ruht nicht schon wegen des Heimaufenthalts.
Nach der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Rechtslage (vgl § 216 Abs 1 Nr 4
iVm § 165 Abs 1 Nr 3 Reichsversicherungsordnung <RVO>) ruhte allerdings
der Anspruch eines der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung der Rentner
unterliegenden Rentners, eines Rentenantragstellers und eines
anspruchsberechtigten Familienangehörigen auf Krankenhilfe, wenn er in einer
Anstalt (zB Pflegeheime, psychiatrische Anstalten und Krankenheime) dauernd zur
Pflege untergebracht war, in der er im Rahmen der gesamten Betreuung
Krankenpflege erhielt. Der Anspruch auf Krankenhilfe, der auch die Hilfsmittelversorgung umfaßte, ruhte dabei aber nur
insoweit, als sie in der Anstalt im Rahmen der durch den Pflegesatz
abgegoltenen Leistungen tatsächlich sichergestellt war; im übrigen hatte die
Krankenkasse einzutreten (BSGE 21, 244 = SozR Nr 1 zu § 216 RVO). Es hing
demnach vom Leistungsspektrum sowie von der Aufnahme entsprechender Leistungen
in den Pflegesatz und den Heimvertrag ab, inwieweit die Ruhensvorschrift
eingriff. Eine dem § 216 Abs 1 Nr 4 RVO entsprechende Vorschrift enthält das
Krankenversicherungsrecht seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes
(GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) nicht mehr. Während in § 17 Abs 1
Nr 5 des Referentenentwurfs zum GRG vom 20. Januar 1988 die Ruhensvorschrift
noch auf alle Versicherten ausgedehnt werden sollte, enthält die neue Ruhensvorschrift
des § 16 SGB V nur andere Ruhenstatbestände. In der Begründung der
Bundesregierung heißt es dazu, daß der § 216 Abs 1 Nr 4 RVO nicht übernommen
werden sollte, weil diese Regelung in der Praxis durch Änderungen der
Pflegevertragsbedingungen unterlaufen werden konnte und zunehmend als
Diskriminierung von Pflegebedürftigen angesehen wurde (BR-Drucks 200/88 S 165).
bb) Nach der ab
dem 1. Januar 1989 geltenden Rechtslage sind die Krankenkassen also für die
Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln
grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung
oder in einem Heim lebt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim
"Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei
der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) oder in
einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI),
weiterhin eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln
endet nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei
vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der
Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei
vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen
Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu
sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und
angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer
Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs 1, 2 und § 43a SGB XI). Nach § 11 Abs
1 SGB XI hat die Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) nach dem
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen
(Satz 1). Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und
aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (Satz 2).
Die Pflegeheime haben auch für die soziale Betreuung der Bewohner zu sorgen (§§
43 Abs 2 und 82 Abs 1 Satz 2 SGB XI). Die die Zulassung bewirkenden
Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden,
die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen und die Gewähr für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (§ 72 Abs 3
Satz 1 SGB XI). Auch die Sozialhilfeträger dürfen die Hilfe zur stationären
Pflege nur in dafür geeigneten Einrichtungen erbringen (§§ 3, 8 und 93
Bundessozialhilfegesetz). Die Heime müssen daher das für die vollstationäre
Pflege notwendige Inventar bereithalten. Einen geeigneten Anhaltspunkt für die
von den Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmittel
bietet - ohne daß hier eine abschließende Beurteilung jedes einzelnen Hilfsmittels vorzunehmen ist - zB die "Gemeinsame
Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur
Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln"
vom 26. Mai 1997, solange Rechtsverordnungen über die Ausstattung von
Pflegeheimen mit Hilfsmitteln fehlen (vgl § 83
Abs 1 Nrn 1 und 2 SGB XI). Hierzu zählen zB alle Hilfsmittel,
die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen
Funktionseinschränkungen üblicher Art (zB bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer,
Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen)
benötigt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur
solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die
nicht der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das
sind im wesentlichen: (1) individuell angepaßte Hilfsmittel,
die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und
grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (zB Brillen, Hörgeräte, Prothesen);
(2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines
allgemeinen Grundbedürfnisses (zB Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des
Pflegeheims dienen. Das ist noch nicht der Fall, wenn es nur um das reine
Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem Heimgelände geht. Die Sphäre des
Heimes ist auch dann noch nicht verlassen, wenn es um gemeinsame Ausflüge der
Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw
verantwortete Aktivitäten außerhalb des Heimes (zB gemeinsamer Stadtbummel)
geht. Regelmäßige Aktivitäten des Pflegebedürftigen außerhalb des Heimes
(Ausflüge, Spazierfahrten, Besuche in Cafe, Restaurant, Theater, Kino usw),
allein oder in Begleitung von Angehörigen, Freunden und Bekannten, unabhängig
vom Pflegepersonal, können hingegen nicht mehr der Sphäre des Heimes und seinem
Verantwortungsbereich zugerechnet werden. Rollstühle sind danach Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege
grundsätzlich vom Heimträger zur Verfügung zu stellen sind. Denn Rollstühle
gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepaßten Hilfsmitteln, für die stets die Krankenkassen
zuständig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn es sich um ein Serienfabrikat
handelt, das auf bestimmte körperliche Gegebenheiten einstellbar ist, also
nicht als Einzelstück angefertigt worden ist, das nur für einen bestimmten
Versicherten verwendbar ist. Im Rahmen des Heimvertrags hat der Heimträger
daher dafür einzustehen, daß jeder Heimbewohner, der nicht mehr selbst gehen
kann und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen auch zur Verfügung gestellt
bekommt, damit er - entweder aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des
Pflegepersonals oder Angehöriger - sein Zimmer verlassen, andere Räume des
Heimes (Bad, WC, Speisesaal, Aufenthaltsraum) aufsuchen und, um an die frische
Luft zu kommen, auf dem Gelände des Heimes spazierenfahren kann, er also stets
alle Orte erreichen oder dorthin gebracht werden kann, wo die verschiedenen
Pflegeleistungen erbracht werden oder soziale Betreuung stattfindet. Der
Heimträger hat deshalb die notwendige Anzahl an geeigneten Rollstühlen
bereitzustellen; sie gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen
Inventar von Pflegeheimen. Die Kosten sind als Aufwendungen für
abschreibungsfähige Anlagegüter (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI) über die öffentliche
Investitionsförderung und ansonsten über die neben der Pflegevergütung zu
zahlenden Kosten für zusätzliche Aufwendungen (§ 82 Abs 3 und 4 SGB XI)
abzudecken.
cc) Im vorliegenden Fall reicht der
Anspruch der Klägerin auf Bereitstellung eines heimeigenen Rollstuhls zur
Befriedigung ihrer allgemeinen Grundbedürfnisse nicht aus. Nach den
Feststellungen des LSG wird die Klägerin täglich von einem ihrer drei Kinder
oder ihrem Lebensgefährten besucht und, soweit es das Wetter zuläßt, zu
Aktivitäten außerhalb des Heimes, insbesondere zu Spazierfahrten, mitgenommen.
Da die Klägerin somit regelmäßig - wenn auch mit fremder Hilfe - die Sphäre des
Heimes verläßt und es dabei um die Befriedigung eines allgemeinen
Grundbedürfnisses (Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung)
geht, stand ihr ein Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl gegen die
Krankenkasse zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz
Hilfsmittelfinanzierung - Krankenkasse zahlt Toilettenrollstuhl
Ein Toilettenrollstuhl, der es einem Gehbehinderten ermöglichen soll, ohne Inanspruchnahme von Pflegepersonal die Toilette aufzusuchen, fällt auch bei stationärer Pflege in die Leistungspflicht der Krankenversicherung.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. 5. 2003, Az.: B 3 KR 30/02 R
Das BSG urteilte u.a., dass Hilfsmittel, die der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen dienen, auch bei Benutzung innerhalb des Pflegeheims in die Leistungspflicht der Krankenkasse fielen, wenn der Behinderungsausgleich im Vordergrund stehe und gegenüber pflegerelevanten Zielen, etwa der Erleichterung oder Ermöglichung von Pflegemaßnahmen, überwiege. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen zählten auch die eigenständige Durchführbarkeit der Verrichtung Blasen- und Darmentleerung. (Quelle: ALTENHEIM 01/2004; Rubrik: Fundstelle Gerichtsakten)
„Kinder leiden unter Sozialreform“
bed Berlin – Der Deutsche Kinderschutzbund warnt vor einem erheblichen Anstieg der Kinderarmut in Folge der Reformen im Sozialbereich. Die Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosengeld werde die Zahl der Kinder, die von Sozialhilfe abhängig sind, um 500 000 auf 1,5 Millionen steigen lassen, sagte Heinz Hilgers, der Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes am Freitag in Berlin. Die Abschaffung der einmaligen Beihilfen wie des Kleidergeldes verschärfe die Situation zusätzlich. Der neue Kinderzuschlag werde hingegen nur etwa 10 000 Kinder aus der Abhängigkeit von Sozialhilfe befreien. Angesichts dieser Situation gehe er davon aus, dass sich immer weniger Frauen für Kinder entscheiden. Kinderreichtum sei in Deutschland ein Armutsrisiko. Verschiedene Studien hätten zudem gezeigt, dass die Armut gravierende Folgen auf die Gesundheit und Zukunftsperspektiven der Kinder habe. Bei Kindern, die von Sozialhilfe abhängig sind, gebe es ein 20-fach höheres Gesundheitsrisiko als im Durchschnitt. Nach Hilgers Ansicht ist Armut auch der Hauptgrund für das schlechte Abschneiden in der Schule. So habe das Bundesland Bremen bei der jüngsten Iglu-Studie am schlechtesten abgeschnitten, weil dort die Sozialhilfequote bei Kindern mit 21,4 Prozent auch am Höchsten sei. Die Schüler aus den bestplatzierten Ländern Baden-Württemberg und Bayern seien hingegen nur zu etwa vier Prozent von Sozialhilfe abhängig. Dieser Teufelskreislauf könne nur durch Betreuungsangebote wie Ganztagsschulen durchbrochen werden, sagte Hilgers.
Kassen haben kein Recht auf Einsicht in die
Pflegedokumentation
Wie in Schleswig-Holstein bekannt wurde, setzt die AOK Mitarbeiter als Pflegeberater ein, die während Hausbesuchen bei ambulant gepflegten Versicherten Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen. Dies widerspricht einer aktuellen Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz zufolge den Datenschutzbestimmungen und ist somit rechtswidrig.
"Eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentation bzw. der Wunsch nach Übermittlung derselben ist nach Aussagen des Bundesbeauftragten selbst dann rechtswidrig, wenn der Versicherte eine Einverständniserklärung abgegeben hat", sagt der Jurist und Sozialrechtsexperte Ronald Richter, der bei Bekanntwerden der Praktiken der AOK Schleswig-Holstein im April 2004 den Bundesbeauftragten einschaltete. Die Pflegedokumentation stellt demzufolge keine Abrechnungsunterlage im Sinne des § 115 Abs. 1 SGB XI dar. Für die Weitergabe der Pflegedokumentation an die Pflegekasse selbst bzw. für eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Einsichtnahme durch Mitarbeiter der Pflegekasse bestehe weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedarf.
Eine offizielle Stellungnahme der Krankenkasse lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Dieter Konietzko, Sprecher der schleswig-holsteinischen AOK, äußerte sich jedoch gegenüber der Wochenzeitung CAREkonkret: "Man wird überlegen müssen, ob man damit einverstanden ist." Es könne doch nicht sein, so Konietzko weiter, dass die Krankenkassen immer die Dummen seien. Den Kassen müsse die Möglichkeit der Überprüfung vorbehalten sein. Die AOK muss nach Aussagen Richters mit weit reichenden Konsequenzen rechnen. "Es ist durchaus möglich", so Richter, "dass sich auf Verlangen des Datenschutzbeauftragten Schleswig Holsteins die Staatsanwaltschaft einschaltet und gegen die einzelnen Pflegeberater ermittelt." Quelle: HÄUSLICHE PFLEGE 08/2004; sts)
Kassen entnehmen Geld aus
Pflegeversicherung
Hamburg (Reuters/AFP) – Mehrere gesetzliche Krankenkassen haben der Pflegeversicherung im vergangenen Jahr kurzfristig Geld entnommen, dabei aber nach Angaben des Bundesversicherungsamtes keinen finanziellen Schaden angerichtet. Ein Sprecher des Amtes sagte am Freitag: „Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten zielgerichtet war und dass von der Dimension her der Begriff der Plünderung der Pflegeversicherung zutrifft.“ Etwa zwei Dutzend Krankenkassen hätten aus dem gemeinsamen Topf der Kassen für die Pflegeversicherung kurzfristig Geld entnommen. Der höchste Zinsverlust habe 10.000,00 Mark betragen.
Süddeutsche Zeitung vom 8. Dezember 2001
Kasse muss
umstrittenes MS-Medikament zahlen
Berlin (dpa/bb) -
Die Techniker-Krankenkasse Hamburg muss einer an Multiplen Sklerose (MS)
erkrankten Berlinerin das umstrittene Medikament Polyglobin zahlen. Das
entschied die 82. Kammer des Berliner Sozialgerichts (Az. Sozialgericht: S 82
KR 3669/01 ER; Bundessozialgericht: B 1 KR 37/00 R). Die Kasse hatte im Oktober
die Zahlung mit der Begründung verweigert, das Medikament sei nicht für
Multiple Sklerose zugelassen, teilte das Gericht mit. Die Patientin hatte
vorgebracht, bei ihr wirke Polyglobin, während andere Medikamente schwere
Nebenwirkungen hervorrufen würden. Das Gericht verpflichtete die Kasse, das
Medikament mindestens vier weitere Monate zu finanzieren. Nach Angaben des
Berliner Gerichts wird das Bundessozialgericht im Februar grundsätzlich
entscheiden.
© dpa - Meldung
vom 21.12.2001 16:54 Uhr
Praxisgebühren
und Zuzahlungen sind bei Sozialhilfeempfängern im Regelsatz inbegriffen
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom
15.01.2004; Az.: 7 B 59/04
Sozialhilfeempfänger müssen die seit dem
01.01.2004 zu leistenden Praxisgebühren sowie Arzneimittelzuzahlungen aus dem
Regelsatz aufbringen. Sie können deswegen weder eine einmalige Beihilfe noch
die Gewährung eines höheren Regelsatzes beanspruchen.
Der Rat für die Praxis: Eine rechtliche
Verpflichtung, für die Heimbewohner die Zuzahlung zu entrichten, ergibt sich
für Heimleitungen aus dem geltenden Recht so nicht.
Die Frage, ob und wie die Zuzahlungspflicht der Heimbewohner durchgesetzt werden soll und kann, ist keineswegs endgültig geklärt. Heimbewohner sollten in jedem Fall darin unterstützt werden, die "Chronikerregelung" für sich geltend zu machen. (Quelle: ALTENHEIM 04/2004; Rubrik Heimrecht betreut von Prof. Dr. Thomas Klie)
Private Umwege
auf Arbeitsweg nicht unfallversichert
Gericht: Schon 100
Meter führen zum Verlust des Unfallschutzes
Auf dem Weg zur und dem Heimweg von der Arbeit geht schon bei einem Umweg von nur hundert Metern der Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle verloren. Nur der kürzeste oder günstigste Weg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 2 U 40/02 R)
Der betroffene Arbeitnehmer wollte auf dem Heimweg von der Arbeit noch Geld abheben. Dafür musste er einen Umweg fahren, die Strecke war aber insgesamt nur hundert Meter länger. Noch ehe er die Sparkasse erreichte, wurde er mit seinem Moped in einen Unfall verwickelt und dabei schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab.
Zu Recht, wie das BSG entschied, denn der Arbeitnehmer habe den versicherten "unmittelbaren Weg" verlassen. Nach der BSG-Rechtsprechung muss dies nicht unbedingt der kürzeste Weg sein. Versichert ist auch eine längere, aber schnellere oder angenehmer zu fahrende Strecke. Auch ein Stau darf umfahren werden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist zudem ein Umweg versichert, wenn die Verbindung schneller, komfortabler oder auch kostengünstiger ist. Entscheidend ist letztlich, ob die Strecke gewählt wird, um die Arbeit gut zu erreichen. Im vorliegenden Fall aber habe der rein private Wunsch bestanden, Geld abzuheben. Daher sei der Umweg nicht versichert gewesen, urteilte das BSG.
Rauferei in Schule - Mitschüler bekommt
nicht immer Schadensersatz
Verletzt ein Kind bei einer Rauferei in der Schule einen Mitschüler, bekommt das Opfer nur dann Schadensersatz, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Raufereien in der Schule seien für Kinder typisch, im Normalfall wolle aber niemand den anderen schwer verletzen, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg.
Ein elfjähriger Junge hatte einem Klassenkameraden in einer Pause ein Bein gestellt. Der Junge stürzte, brach sich das Schienbein und erlitt einen Meniskusschaden. Der Verletzte verlangte vom Übeltäter unter anderem 7000 Mark Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Elfjährigen lehnte die Zahlung ab.
(Oberlandesgericht Nürnberg 1 S 861/96)
Bergmann: "Prostituierte erhalten
überfälligen sozialen und rechtlichen Schutz"
Pressestelle BMFSFJ - Pressemitteilung Nr. 332 - Veröffentlicht am 19. Oktober 2001
Der Bundestag beschließt heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten. Dazu erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann:
"Unsere Gesellschaft hat sich über Jahrzehnte eine scheinheilige Doppelmoral im Umgang mit der Prostitution geleistet. Die Dienste von Prostituierten werden in Deutschland täglich etwa 1,2 Millionen mal in Anspruch genommen. Prostituierte zahlen Steuern, ihren Lohn können sie jedoch nicht einklagen, und sie haben bislang keine rechtliche und soziale Absicherung. Prostitution gilt als sittenwidrig - wird aber stark nachgefragt. Endlich erhalten nun Prostituierte einen besseren rechtlichen und sozialen Schutz und sind damit weniger in der Gefahr, sich z.B. von Zuhältern abhängig zu machen. Sie haben ferner bessere Möglichkeiten zum Ausstieg aus dem Milieu.
Die beschlossene Änderung war überfällig. Mit ihr gelingt ein Balanceakt: Die rechtliche Diskriminierung von Prostituierten wird zwar aufgehoben, aber Freier und Bordellbetreiber werden rechtlich nicht besser gestellt. Prostitution ist auch weiterhin kein normaler Beruf. Das Gesetz trägt damit der Alltagsrealität Rechnung, ohne die Prostitution auf die gleiche Ebene zu stellen wie andere Berufe. "
Nach der Neuregelung, die - nach Bestätigung durch den Bundesrat - zum 1.1.2002 in Kraft treten soll, erhalten Prostituierte in Beschäftigungsverhältnissen die Möglichkeit der Absicherung in der Sozialversicherung . Dies bedeutet für sie Ansprüche auf Umschulung und Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsmarkt sowie auf Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Natürlich können sie auch freiberuflich ihrer Tätigkeit nachgehen und ihr Entgelt gerichtlich einklagen. Nur die Prostituierte erhält rechtswirksame Forderungen, nicht der Freier. Auch bestehen zwischen Arbeitgeber und Prostituierten nicht die üblichen Arbeitgeberrechte: der Arbeitgeber hat nur eingeschränkte Weisungsrechte, es gibt für die Prostituierte keine Kündigungsfristen und gegen sie können keine Ansprüche wegen angeblicher "Schlechtleistung" geltend gemacht werden. Im Strafgesetzbuch werden die Teile gestrichen, die bisher die Förderung der Prostitution auch ohne Ausbeutung und Freiheitseinschränkung der Prostituierten unter Strafe stellten. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zuhälterei im engeren Sinne und die Zuführung Jugendlicher zur Prostitution bleiben selbstverständlich weiterhin strafbar.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - E-mail: poststelle@bmfsfj.de
Unfallversicherung Großmutter
Großmutter kann bei
Kindesbetreuung gesetzlich versichert sein - Eine Großmutter, die ihr Enkelkind
regelmäßig betreut, unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn sie sich nicht nur gelegentlich um den Enkel kümmert. Handelt es sich in
diesem Fall nicht um einen reinen Gefälligkeitsdienst handelt, sondern nach
Dauer und Umfang um eine "ernsthafte Tätigkeit", für die zudem ein
Entgelt erhält, so hat sie im Fall eines Unfalls Ersatzansprüche. (Az.:13 U
121/97 LSG)
Das Gericht gab der Klage einer Großmutter gegen die Unfallkasse Rheinland-Pfalz statt. Die Klägerin hatte die Betreuung ihrer Enkelin übernommen, nachdem diese in den Kindergarten gekommen und die Mutter wieder berufstätig geworden war. Dafür erhielt sie eine monatliche Zahlung von 250 DM. Als die Klägerin das Kind vom Kindergarten abholte, stürzte sie und zog sich einen Bruch zu. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Leistungen mit der Begründung ab, es habe sich bei der Betreuung der Enkelin um eine familiäre Hilfeleistung gehandelt, für die kein Versicherungsschutz bestehe.
Ein Drucker hatte gerade
bei seinem früheren Arbeitgeber seine Arbeitspapiere abgeholt, als er auf der
Rückfahrt in einen Unfall verwickelt wurde. Ein Lkw hatte ihm die Vorfahrt
genommen. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls hatte der Mann jedoch eine
Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille. Dies sei jedoch nach dessen
Auffassung nicht Mitursache des Unfalls gewesen, sondern die Tatsache, daß er
gerade einen kurzen Blick auf die auf dem Beifahrersitz liegenden
Arbeitspapiere geworfen hatte.
Die Richter am
Bundessozialgericht sahen jedoch in der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die
allein wesentliche Ursache des Unfalls. Der Mann hätte trotz der Vorfahrtsverletzung
des anderen Unfallbeteiligten durch rechtzeitiges Bremsen den Zusammenstoß der
Fahrzeuge verhindern können. Infolge seiner Trunkenheit versagte die
gesetzliche Unfallversicherung zu Recht jegliche Ersatzleistung.
Urteil des BSG vom 23.09.1997
- 2 RU 40/96 - NZV 1998, Seite 114
Eine Arbeitnehmerin machte
auf dem Weg zur Arbeit einen Arztbesuch. Nach über einer Stunde wollte sie zu
ihrer Arbeitsstelle fahren. Noch bevor sie auf die normale Wegstrecke zwischen
Wohnung und Betrieb gelangte, erlitt sie einen Unfall.
Die zuständige
Berufsgenossenschaft lehnte die Versicherungsleistungen ab, da sich die Frau
noch keine zwei Stunden an dem "dritten Ort" aufgehalten hatte. Erst
ab diesem Zeitpunkt hätte die aufgesuchte Arztpraxis statt der Wohnung als
Ausgangspunkt für die versicherte Fahrt zum Arbeitsplatz gegolten. Das
Bundessozialgericht bestätigte, daß sich die verunglückte Frau auf einem
"nicht versicherten Abweg" befand und gab schließlich der Berufsgenossenschaft
recht.
Urteil des BSG vom 15.05.1998 – B 2 U 40/97 R - RdW Heft 11/1998, Seite IV
Ein kurioser Fall zum Thema
Berufsunfall und Versicherungsschutz: Ein Zimmermann wurde auf dem Heimweg von
einem Betrieblichen Richtfest angefahren, als er auf der Straßenfahrbahn seine
Notdurft verrichtete.
Seine Klage gegen den Unfallversicherungsträger hatte vor dem
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Richter werteten die
Verrichtung der Notdurft auf dem Heimweg von der Arbeit versicherungsrechtlich
nicht anders als etwa den Kauf einer Zeitung oder das Einwerfen der Post. Ohne
Bedeutung war für das Gericht übrigens die Tatsache, daß der Zimmermann seinen
"Geschäft" mitten auf der Fahrbahn verrichtete. Derartige
"Späße" seien ja nach derartigen Festen durchaus üblich und gewollt.
Vielleicht hatte der Zimmermann auch nur Glück, daß sein Fall von
Rheinländischen Richtern entschieden wurde.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz , L 3 U 145/94 in Süddeutsche Zeitung vom 22/23.04.1995
Eine kaufmännische
Angestellte ging in der Mittagspause, nachdem sie eingekauft hatte, wieder zu
ihrem Beschäftigungsbetrieb zurück. Auf dem Weg stolperte sie über einen
Pflasterstein, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt.
Das Bundessozialgericht
entschied, daß auch in diesem Falle ein sogenannter Arbeitsunfall vorliege, für
den die Berufsgenossenschaft aufzukommen habe.
Das Gericht führte aus, daß
bei Einkäufen während der tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich
festgeschriebenen Mittagspause ein Bezug zu der Beschäftigung in dem Betrieb
gegeben ist. Dies gilt aber nur dann, wenn am Unfalltag Lebensmittel zum Zwecke
des alsbaldigen Verzehrs im Betrieb eingekauft wurden.
Falls die Mittagspause für
Einkäufe des täglichen Gebrauchs benutzt werde, so würde die
Berufsgenossenschaft mangels Arbeitsunfalls wohl nicht haften.
Urteil des BSG vom
11.05.1995 - 2 RU 30/94 - NJW 1995, 2942
Ein Arbeitnehmer fuhr mit
seinem Pkw zur Arbeit. Auf der Fahrt hielt er an, parkte seinen Wagen und
kaufte in dem gegenüberliegenden Kiosk Brötchen und eine Zeitung. Als er nach
ca. 3 Minuten den Kiosk wieder verließ, war davor ein Lastzug geparkt worden.
Er ging daher ca. 15 Meter zurück und überquerte dort die Straße, um zu seinem
Wagen zu gelangen. Beim Überqueren der Straße wurde der Mann von einem Pkw
erfaßt. Er zog sich dabei einen komplizierten Beinbruch zu.
Im darauffolgenden
Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorlag. Dies bejahte
schließlich das Bundessozialgericht in letzter Instanz. Die Fahrt zur Arbeit
wurde während des Aufenthalts im Kiosk lediglich unterbrochen. Mit Verlassen
des Geschäfts erreichte der Arbeitnehmer wieder den "öffentlichen
Verkehrsraum". Zu diesem Zeitpunkt lebte der kurzzeitig unterbrochene
Versicherungsschutz wieder auf. Unbeachtlich war für das Gericht, daß der
verunglückte nicht exakt denselben Weg zu seinem Pkw zurückgegangen war. Der
durch den inzwischen parkenden Lkw veranlaßte Umweg von ca. 15 Metern war durch
die Verkehrsverhältnisse nötig geworden. Der innere Zusammenhang mit der Fahrt
zur Arbeit wurde dadurch nicht aufgelöst. Dem verunglücken Arbeitnehmer standen
demnach Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Urteil des BSG vom
02.07.1996 - 2 RU 16/95 - Betriebs-Berater 1996, 2627
Ein Arbeitnehmer, der in
seiner Mittagspause für sich und Kollegen "Brotzeit" einkauft, ist im
Falle eines Unfalls versichert.
Nach einer Entscheidung des
BSG ist nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer das nächstgelegene Geschäft
wählt. Entscheidend ist nur, daß die eingekauften Waren wirklich zum sofortigen
Verzehr in der Pause gedacht sind.
Urteil des BSG vom
11.05.1995, 2 RU 30/94 - KKH-Nachrichten Nummer 163, September 1995
Das Bundessozialgericht
hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er eine Urlaubs- und Dienstreise
miteinander verbindet. Unfallversicherungsschutz besteht nach Auffassung der
Richter nur dann, wenn bei der Reise die betrieblichen Interessen im
Vordergrund stehen. Dies ist zu verneinen, wenn ein Angestellter auf der
Rückfahrt von einem Wochenendurlaub seinem Arbeitgeber telefonisch mitteilt, er
fahre noch zu einem Lieferanten und dabei tödlich verunglückt. Ereignet sich
der Unfall auf dem direkten Weg vom Urlaubsort nach Hause, stehen den
Angehörigen keine Hinterbliebenenleistungen zu.
Urteil des BSG - B 2 U
18/99R - NJW Heft 48/2000, Seite LV
Ein in der Spätschicht
tätiger Arbeitnehmer erhielt die Mitteilung von seinem Arbeitgeber, daß er
aufgrund einer Umplanung schon am nächsten Morgen in der Frühschicht arbeiten
müsse. Der Arbeitnehmer, der mit dem Auto zur Arbeitsstätte kommt, mußte noch
vor dem Beginn der Frühschicht sein KFZ auftanken. Hierbei erlitt er einen
schweren Verkehrsunfall. Die zuständigen Berufsgenossenschaft verneinte jedoch
einen Arbeitsunfall und lehnte Zahlungen ab. Es kam zum Prozeß.
Hierzu meint das BSG:
Aufgrund der Verlegung der Schichtarbeit von der Spät- auf die Frühschicht, war
die Tankfahrt des Arbeitnehmers betrieblich bedingt. Aus diesem Grunde bestand
auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die
Berufsgenossenschaft wurde zu Zahlungen verurteilt.
BSG, Urt.v.24.01.95 - - 8 RKnU 1/94